Im Jahr 2024 wurde im VHS Kurs des Bitburger Stadtarchivs ein über 20 Seiten langer Brief des Bitburger Stadtrates an die zuständige Verwaltungsbehörde in Koblenz aus dem Jahr 1861 übersetzt. Inhaltlich ging es um eine Beschwerde der Stadt Bitburg, die sich gegen die Abtrennung der Gemeinden Fließem, Matzen u.a. von der Stadt zu einer eigenen Bürgermeisterei, der Bürgermeisterei Bitburg-Land, wehrte. Diese Abtrennung bedeutete, dass die Besoldung des vom Stadtrat 1860 gewählten Bürgermeisters Hubert Prim verringert wurde.
Hintergrund des Dokuments von 1861
Zur eigentlichen Trennung von Bitburg und Bitburg-Land kam es erst nach dem Zweiten Weltkrieg. Doch dass es in Bitburg und Umgebung auch bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zeitweise zwei hauptamtliche Bürgermeister gab, ist auf den damaligen Landrat Johann Sprenger zurückzuführen. Der Grund: Er wollte den 1860 zum Bürgermeister der Stadt Bitburg gewählten Hubert Prim aus dem Amt treiben. Um das zu erreichen, hat er recht eigenmächtig eine kleine Verwaltungsreform in die Wege geleitet.
Angefangen hat alles damit, dass 1860 die Amtsperiode des damaligen Bitburger Bürgermeisters Wilhelm Stucker zu Ende ging. Stucker wollte weiter im Amt bleiben und stellte sich erneut zur Wahl. Und mit ihm zwei weitere Kandidaten: Heinrich Goergen und Hubert Prim. Als die Wahl nach drei Wahlgängen abgeschlossen war, gab es mit Hubert Prim einen klaren Sieger. Aber auch einen eindeutigen Verlierer. Und das war Stucker. Er schnitt am schlechtesten ab. Sollte es bei Wahlen tatsächlich so etwas wie einen Amtsinhaberbonus geben, so hatte Stucker diesen in seiner Amtszeit als Bürgermeister wohl verspielt. Stucker war enttäuscht. Und er war nicht der Einzige. Denn auch Landrat Sprenger hätte lieber Stucker im Amt gesehen als Prim. Letzterer passte anscheinend nicht in das politische Konzept des Landrats. Um Prim aus seinem Amt zu vertreiben, griff der Landrat zu rabiaten Mitteln. So sorgte er dafür, dass die mit der Stadt verbundenen Landgemeinden abgetrennt wurden. Für diese Orte war dann des Landrats Liebling Stucker zuständig, der damit der erste Bürgermeister von Bitburg-Land wurde.
Für Prim hatte das zur Folge, dass sich nicht nur sein Zuständigkeitsbereich, sondern auch sein Gehalt drastisch reduzierte. Während sich Prim nun mit einem Jahresgehalt von 305 Talern zufrieden geben musste, bekam der Wahlverlierer Stucker für sein neues Amt mehr als das Doppelte.
Darüber hinaus verlangte der Landrat von Prim ein Examen als Bürgermeister, was Prim aber ablehnte. Verstärkung bekam der Bitburger Bürgermeister auch vom Stadtrat, der sich nicht nur beim Innenministerium über das Vorgehen des Landrats beschwerte, sondern auf Drängen der Regierung einer Erhöhung des Bürgermeistergehalts auf 500 Taler zustimmte. Als nach zwölf Jahren die Amtszeit Prims endete, war Landrat Sprenger noch immer im Amt.Quelle: Artikel aus dem Trierischen Volksfreund aus dem Jahr 2015
Übersetzung des Beschwerdebriefes von 1861
Trier, den 3ten Juli 1861 651
Die Beschwerde der Stadtverordneten – Versammlung zu Bitburg gegen die Trennung der Stadt von der der Landbürgermeistereiein Bitburg, Rittersdorf und Fließem betreffend.
Ad decretum vom 22. April
An den Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz, Herr von Pommer-Esche hochwohlgeborenen zu Coblenz
Referent Regierungs-Rath Linz I.
Euer Hochwohlgeborenen haben
wir die Ehre, das neben allegierte Decret nebst dessen Anlagen gehorsamst zurückzureichen und Folgendes zu berichten. Der Hauptpunkt der Beschwerden des Stadtraths von Bitburg ist darin zu suchen, daß der für die Stadt Bitburg nach den Bestimmungen der Städte-Ordnung gewählte Bürgermeister nicht auch zum Bürgermeister der Landbürgermeistereien ernannt worden ist. Hierbei haben jedoch die Stadtverordneten, indem sie von der Nichtvernehmung der Kreisstände und der Stadtverordneten - Versammlung sprechen, den 59. der Gemeinde-Ordnung unrichtig angerufen, da es sich vorliegend nicht um eine Abänderung, resp. (respektive) um das Auseinanderreißen einer bestandenen Bürgermeisterei sondern nur um die Personaltrennung der Verwaltung zwischen der durch das im Jahre 1857 erfolgte Ausscheiden der Stadt Bitburg aus dem Verbande der Landgemeinden einerseits und der dadurch selbstständig gewordenen Landbürgermeisterei Bitburg, so wie der Bürgermeisterreien Rittersdorf und Fließem andererseits handelt. Bezüglich dieser Trennung in der Verwaltung erlauben wir uns zu bemerken, daß nach Artikel 8. Des Beschlusses vom 16ten Mai 1857, in welchem der Gemeinderath von Bitburg ein Verleihung der Städte-Ordnung gebeten hat, „ dem für die Stadt zu bestellenden Bürgermeister ein für allemal die Verpflichttung auferlegt worden ist, für den Fall, daß die Regierung ihn zum Bürgermeister der Landgemeinden ernennen sollte, dieser Ernennung mit der gesetzlichen Besoldung anzunehmen,“ keineswegs aber der Re-gierung die Verpflichtung auferlegt ist, den von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Bürgermeister unbedingt auch zum Bürgermeister der Landgemeinden zu ernennen.“ Eine derartige Abhängigkeit der Regierung von dem Beschlusse der Stadtverordneten- Versammlung würde - obgleich der Regierung das Bestätigungsrecht des Gewählten zusteht – das ihr im § 103. der Gemeinde – Ordnung zu- gewiesenen Recht der Ernennung der Bürgermeisterei für die Landbürgermeistereien aufheben. Eben so wenig glauben wir zugeben zu können, daß in Fällen, wie der vorliegenden, die Regierung bei Ausübung ihres Rechtes zur Ernennung der Bürgermeister für die Landgemeinden eine Beschlussfassung der Stadtverordneten und der Bür Bürgermeisterei-Versammlungen abzuwarten habe, oder gar an eine derartige Beschlussfassung gebunden sei, da, wie im Eingange bereits bemerkt, es sich nicht von einer Trennung des Verbandes, wie sie bei der Einführung der Städte-Ordnung erfolgte, sondern von der Bestellung des verwaltenden Beamten handelt, worüber in dem erwähnten Artikel 8. In Bezug auf die Landgemeinden das Ernennungsrecht der Regierung vorbehalten bleiben musste. Wir haben aber gute Gründe gehabt, dem aus der Wahl der Stadtverordneten Versammlung von Bitburg hervorgegangenen und von uns für die Stadt Bitburg bestätigten Bürgermeister Prim nicht auch die dem früheren Bürgermeister übertragen gewesenen Mitverwaltung der Landbürgermeistereien Bitburg, Rittersdorf und Fließem ebenfalls zu übertragen. Als nämlich zu Ende des Jahres 1857 der Stadtgemeinde Bitburg die Städte-Ordnung verliehen worden war, verblieb der dort fungierende, auf 6 Jahre ernannte Bürgermeister Stucker, auf seiner Stelle. Im September 1860 lief die Dienstzeit desselben ab, und im April vorher fand eine Wahl statt, die -wie aus verschiedenen Voranzeichen vorherzusehen- nicht auf den Stucker, sondern auf den Gutsbesitzer und Beigeordneten Prim aus Bitburg Bitburg fiel, ein Resultat, welches unzweifelhaft dem Umstande beizumessen, daß Stucker, der der Stadtverwaltung mit Fleiß, Treue, Umsicht und Selbstständigkeit während 6 Jahren vorgestanden, und sich die Achtung der Bürgerschaft erworben, bei mehreren, unter großem Einfluss einer gewissen Persönlichkeit stehenden Mitgliedern des Stadtraths unliebsam geworden und darum einer anderen jener Parthei nachgiebigeren Persönlichkeit weichen musste. Da uns über die Qualifikation des Prim für das Amt eines Bürgermeisters für Bitburg nichts bekannt war, auch der Landrath sich darüber nicht auszusprechen vermochte, ließen wir durch diese den Prim zu der Erklärung auffordern, ob er bereit sei, sich einer Prüfung Behufs Feststellung seiner Bestätigung zu dem Amte zu unterziehen (§ 10. der Ministerial-Instruction A vom 18ten Juni 1856) Prim bat jedoch, von einer derartigen Prüfung Abstand zu nehmen unter Hinweisung darauf, das er in Frankreich das Gymnasium absolviert, Lehrer der französischen Sprache und Mathematik gewesen, in der preussischen Armee als einjähriger Frei- williger gedient und später zum Landwehr-Offizier ernannt worden. Erklärung auffordern, ob er bereit sei, sich einer Prüfung Behelfs Feststellung seiner Befähigung zu dem Amte zu unterziehen / § 10. Der Ministerrial Instruction A. vom 18 ten Juni 1856. / p. Prim bat jedoch von einer derartigen Prüfung Abstand zu nehmen unter Hinweisung darauf, dass er in Frankreich das Gymnasium absolviert, Lehrer der französischen Sprache und Mathematik gewesen, in der preußischen Armee als einjähriger Freiwilliger gedient und später zum Landwehr – Offizier ernannt worden. In Folge dessen, und und da im Uebrigen gegen die Persönlichkeit des p. Prim keine Ausstellung zu machen, der Stadtrath in Bitburg aber in seiner Mehrheit ein besonderes Gewicht auf die Bestätigung der Wahl legte, haben wir solche erteilt. Wir hegten dabei die Hoffnung, daß p. Prim die entsprechende Geschäftsgewandtheit und Kenntnis der Verwaltungs- Normen für die Verwaltung der Stadt Bitburg mit der Zeit sich aneignen werde, konnten jedoch bei ihm, da er erst in die Verwaltung eintrat und in vielen Stücken auf die Hülfe eines Secretairs angewiesen bleiben müßte, nicht voraussetzen, daß er den Grad von Geschäftsgewandtheit gewinnen werde, welcher für die gleichzeitige Verwaltung einer Stadtgemeinde und mehrer Landbürgermeistereien unbedingt erforderlich ist, und wir haben deshalb AN/Abstand nehmen muessen, ihm die Verwaltung der Landbürgermeistereien Bitburg, Rittersdorf und Fließem ebenfalls zu übertragen. Diese sind dem Bürgermeister Stucker verblieben unter Zutheilung eines anderen durch Pensionierung des Bürgermeisters erledigten Bezirks. Es war aber auch noch ein anderer Umstand, welcher uns bestimmte, die Verwaltung der Landbürgermeistereien von der Stadt Bitburg zu trennen. Es hatten nämlich die Vertreter der Landgemeinden, bei denen seit Einführung der Städte-Ordnung in der Stadtgemeinde Bitburg ein Mißtrauen gegen die Stadtverordneten-Versammlung wegen beabsichtigter Uebervortheilung der Landgemeinden besteht, in einer auf ihr spezielles Ansuchen unter dem Vorsitze des Königlichen Landraths unter dem 29 ten Maerz 1860, - also einige Tage vor dem Wahltermin in Bitburg –abgehaltenen Versammlung sich dahin ausgesprochen, daß wenn Stucker als Bürgermeister in der Stadt Bitburg nicht gewählt werden sollte, es der Wunsch der versammelten Bürgermeisterei - Räthe sei, sich von der Verwaltung der Stadt abzutrennen, und dass ferner die Landbürgermeistereien unter den selben Verhältnissen wie bisher von dem p. Stucker, wenn derselbe sich dazu verstehen wollte, fortverwaltet werden sollte. Der Ton, in dem die Beschwerdeführer von dem Zustandekommen dieser Versammlung sprechen /: erste Seite der Eingabe in dorso :/ läßt annehmen, als habe es sich hierbei von einem Manöwer des p. Stucker gehandelt. Dem ist aber keineswegs so. Schon unter dem 13.ten März hatten die Gemeinderaths Mitglieder der Landgemeinden die Anberaumung einer Sitzung Behufs Regulierung des Bürgermeistereigehalts beantragt. Zu dieser Sitzung nun, 29.ten März 1860, wollten die Versammelten am Schlusse mit Rücksicht auf die bevorstehende Bürgermeisterwahl zu Bitburg eine Erklärung zu Protokoll geben. Der den Vorsitz führende Bürgermeister Stucker erklärte jedoch, dies nicht thun zu können, worauf eine Deputation zu dem Königlichen Landrath entsendet wurde mit der Bitte, daß er den Vorsitz übernehme. dem wurde entsprochen, und auf diesem Wege ist der Wunsch der Landgemeinden zum Ausdruck gekommen. Daran, daß , wie es in der Beschwerde heißt, diese Beschlussfassung unter irrigen Voraussetzungen, /: welche Art von Irrthum abgewaltet haben soll, ist nicht angegeben:/ zu Stande gekommen sei, ist nicht bekannt, richtig ist es aber, daß später von Mitgliedern des Gemeinderaths von Matzen und Fließem, die der Versammlung unter dem Vorsitze des Landraths bei- gewohnt hatten, eine Erklärung bei uns eingegangen ist, in welcher sie der Wahl des p. Prim zu Bitburg beistimmen und diesen auch zu ihrem Bürgermeister wählen, der Bürgermeisterei Versammlung von Irsch ihre Entscheidung, resp: Abstimmung vorbehielten, und daß endlich der Vertreter von Mötsch das Lokal vor Schluß der Versammlung verlassen hat. Allein abgesehen davon, daß wenn in Beziehung auf diese Versammlung Formwidrigkeiten pp vorgekommen sein sollten, die Competenz zur Klage, wenn sie überhaupt rechtzeitig angebracht, nicht dem Stadtrath von Bitburg, sondern nur der Bürgermeisterei-Versammlung der Landgemeinden zugestanden werden kann, so müßten wir alle diese Einwendungen für nichtig bezeichnen gegenüber dem uns zustehenden Rechte, den Bürgermeister für die Landbürgermeistereien zu ernennen, zur Ausübung welches Rechtes es keiner Kundgebung des Wunsches der Landgemeinden überhaupt bedürfe, mochte solches in einer formgerechten oder formwidrigen Weise geschehen, und wir können nur anmahnen, daß diese Einwendungen in Bezug auf die Erklärung der Bürgermeisterei-Abgeordneten der Landgemeinden hervorgesucht sind, um eine Entschädigung zu finden für den zu spät eingesehenen Irrthum, den der Stadtrath beging, als er es für sicher hielt, daß dem von ihm nach seiner Neigung und seinen Absichten speziell entsprechend gewählten Bürgermeister die Mitverwaltung der Landbürgermeistereien nicht vorenthalten werden können. Nachdem solches aber geschehen, beginnen die Klagen über angebliche Nachtheile und Verluste für die Stadt und über Verletzung der gesetzlichen Vorschriften. Was zunächst die Klage wegen zu geringer Besoldung des Bürgermeisters betrifft, so bleibt zu bemerken, daß dem Diensteinkommen von 305 rf: von Seiten der Stadt die Entschädigungen als Polizei Anwalt, für Schreibhülfe aus Hospitalfonds und verschiedenen Nebeneinkünften hinzutreten, wodurch sich das Einkommen auf 450 – 460 rf steigern dürfte. Er bekundet aber eine ganz eigenthümliche, an Anmaßung grenzende Anschauung des Stadtraths, wenn er meint, seinn Recht der Wahl des Bürgermeisters in Ausübung bringen zu können mit der Gewißheit, daß von anderen Gemeinden, denen kein Wahlrecht zusteht, ein erheblicher Theil zur Besoldung des von ihm gewählten Bürgermeisters beigetragen werden müste. Der Stadtrath will, wie erklärt, sein Wahlrecht ausüben, aber keine damit verbundenen materiellen Opfer bringen; er erblickt in der Nichterfüllung seines Planes eine Kränkung, wäh- rend wir nur in den Schranken des uns zustehenden Rechtes gehandelt haben. Will man aber bei dieser Sache von Kränkung sprechen, so ruht auf dem Stadtrathe die Schuld, eine solche in grossem Maaße gegen den Buergermeister Stucker begangen zu haben, indem er dessen Tüchtigkeit und Verdienste um die städtische Verwaltung verkannte und mit Undank vergalt. Erachtet übrigens der Stadtrath das Einkommen des Bürgermeisters zu gering, so sind in der nicht unbedeuten- den Revenuen der Stadt die Mittel gegeben, derselben zu erhöhen. Den zweiten Nachteil für die Stadt erblickt der Stadtrath in der beabsichtigten Verlegung des Amtslokals für den Bürgermeister der Landgemeinden in eine Landgemeinde. An sich läge auch hierin für den Stadtrath kein rechtlicher Grund zur Klage. dieser befürchtete Nachtheil ist bis jetzt jedoch nicht fühlbar geworden und wird es wahrscheinlich auch nicht werden. Einstweilen wohnt der Bürgermeister Stucker noch in Bitburg, und da sämmtliche Bürgermeisterei-Versammlungen sich damit einverstanden erklärt haben, daß der Amtswohnsitz in Bitburg verbleibe, so ist eine Änderung nicht vorherzusehen. Nach dem Allen sind wir der Überzeugung, daß die Stadtverordneten-Versammlung keinen Grund zur Beschwerde hat, daß vielmehr die gegenwärtige Einrichtung ebensowohl in Wahrung des Rechts der Stadt Bitburg mittelst Bestätigung des aus der Wahl hervorgegangenen Bürgermeisters, als der Ausübung unseres Rechts in Beziehung auf die Ernennung des Bürgermeisters für die Landgemeinden zu Stande gekommen, und daß die vorliegende Beschwerde lediglich die Folge eines zu späten Erkennens der Täuschung ist, von der die Stadtverordneten befangen waren, als sie statt der Wiederwahl eines fleißigen, treuen und bewährten Beamten ihre Wahl auf den Prim richteten. Es bleibt uns zum Schluße noch übrig, in Betreff der im Eingange der Vorstellung vorkommenden Klage wegen verzögerter Einführung der Städte-Ordnung in Bitburg zu bemerken, daß wenn von einer Verzögerung die Rede sein könnte, diese lediglich dem Gemeinderath von Bitburg zur Last fällt, indem derselbe erst nach wiederholter Vernehmung dazu zu bewegen war, auf die Bestimmungen ad 5 und 10 der ertheilten Vorschriften über die Beschlußfassung der Gemeinderäthe wegen Einführung der Städte-Ordnung einzugehen. Nachdem endlich der Beschluß vom 16tenMai 1857 zu Stande gekommen , der Kreistag vernommen, die Verhandlungen durch Karte pp vervollständigt, haben wir mit Bericht vom 27ten August 1857 die Verleihung der Städte-Ordnung bei dem Herrn Minister des Innern in Antrag gebracht, und ist solche mittels allerhöchster Kabinets-Ordre vom 9ten November 1957 erfolgt. Es haben darauf sofort die erforderlichen Vorbereitungen, als Aufstellung der Bürgerrolle, Offenlegung derselben stattgefunden, so daß anfangs Februar 1858 die Wahl der Stadtverordneten vorgenommen werden konnte, womit die Einführung beendet war. Wir können demnach auch in dieser Beziehung einen Grund zur Beschwerde nicht anerkennen. Einen zur Sache gehörigen Bericht des königlichen Landraths vom 6ten vorigen Monats Nro: 2280 beehren wir uns nebst Anlagen hier beizufügen.
Königliche Regierung,
Abteilung des Innern.
(Unterschriften)