Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan "Lärm- und Sichtschutzwall B 50/51
2.9.2020
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes:
Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt südwestlich des neu herge¬stellten Kreisverkehrsplatzes an der B 50 bzw. B 51 am Stahler Ortseingang und beinhaltet Flurstücke der Flur 9, Gemarkung Stahl. Die derzeitige Größe des Plan-gebietes beträgt ca. 2,9 ha.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist identisch mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes.
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 Bereich „Lärm- und Sichtschutzwall B 50/51“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Fest-setzungen sowie der Begründung und dem Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB als Anlage zum Bebauungsplan und der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, sowie das schalltechnische Gutachten zum Verkehrslärm und das hydrogeologische Gutachten und zudem die nach Einschätzung der Ge¬meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt¬bezogenen Informationen und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
10.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020
bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz
3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Die Öffnungszeiten können im Einzelfall abweichen. Um vorherige Terminvereinbarung wird daher gebeten.
Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.
Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) unter „Aktuelle Meldungen - Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
Hierbei wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Unterlagen sind verfügbar:
o Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan einschl. der Änderung des Flächennutzungsplanes mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch das Planungsbüro MANNS Ingenieure GmbH, Südstraße 14, 56422 Wirges; Stand: 07/2020). Hier ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet sind. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des jetzigen Umweltzustands einschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima/Luft, Boden, Wasser, Flora/Fauna, Landschaft, Mensch und Gesundheit sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. Der Umweltbericht stellt auch dar, wie und in welchem Umfang nachteilige Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt bzw. auf die vorgenannten einzelnen Schutzgüter vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.
Der Umweltbericht kommt zusammenfassend u.a. zum Ergebnis, dass für die Menschen und deren Gesundheit eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastungen zu erwarten ist. Da für das Vorhaben geringwertige Ackerflächen beansprucht werden, sind in Bezug auf die Lebensraumfunktionen von Pflanzen und Tieren lediglich die Verluste einiger Gehölzstrukturen von Relevanz. Dieser Eingriff kann durch eine entsprechende Neupflanzung vollständig ausgeglichen werden.
Die dauerhafte Veränderung und Beeinträchtigung der natürlichen Bodenstruktur kann ebenfalls durch Nutzungsextensivierung der Bodenfunktionen auf den im Plangebiet verbleibenden Ackerflächen verbessert werden. Das hier dennoch verbleibende Ausgleichsdefizit kann durch die Umwandlung externer Fichtenwaldflächen in eichenreiche Laubwälder vollständig kompensiert werden.
Eine Beeinträchtigung des Grundwassers kann durch die geplante Abdichtung des Wallkernes und durch den geringen Versickerungswert der Böden ausgeschlossen werden. Zudem kann eine erhöhte Einleitung von Oberflächenwasser in die Nims ausgeschlossen werden. Die geländeklimatischen Funktionen des Kaltluftabflusses werden durch den Wall zwar etwas verlagert, jedoch nicht verhindert oder vermindert.
Bezüglich des Landschaftsbildes stellt der bis 7,00 m hohe Wall eine erhebliche Beeinträchtigung als technisches Strukturelement dar. Durch die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und einer entsprechenden Begrünung soll sich der Wall in das Landschaftsbild einbinden. Letztendlich dient diese Begrünung der vollständigen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild und entspricht zudem den landschaftstypischen Grünlandflächen im Umfeld.
o Schalltechnisches Gutachten zum Verkehrslärm (erstellt durch das Planungsbüro MANNS Ingenieure GmbH, Südstraße 14, 56422 Wirges; Stand: 09/2019). Das Gutachten überprüft anhand einer schalltechnischen Berechnung die Wirksamkeit des geplanten Erdwalles hinsichtlich der Reduzierung der Lärmbelastung im Bereich des Bitburger Stadtteils Stahl. Zudem wird geprüft, ob sich durch den geplanten Lärmschutzwall Reflexionen an der gegenüberliegenden bestehenden Wohnbebauung von Bitburg, insbesondere in Stadtstraßen Mozartstraße und Lessingstraße, ergeben. Das Gutachten kommt zusammenfassend u.a. zum Ergebnis, dass die geplante Errichtung eines Lärm- und Sichtschutzwalles auf der westlichen Seite der B 51 zum Schutz der bestehenden Wohnbebauung von Bitburg-Stahl vor Verkehrslärm beiträgt. Die demnach errechneten Pegelreduzierungen von bis zu 5 dB(A) sind für die Anwohner deutlich wahrnehmbar und stellen somit eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation dar.
o Hydrogeologisches Gutachten (erstellt durch das Büro ICP, Johannes-Kepler-Straße 7, 54634 Bitburg; Stand: 05/2019). Dieses Gutachten enthält im Wesentlichen eine Baugrunderkundung und einen hydrogeologischen Bericht für die Errichtung des Lärm- und Sichtschutzwalls. Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Lage des Bauvorhabens, der nicht vorhandenen Nutzung bzw. Beeinflussung des nördlich gelegenen genutzten Grundwassers, des hohen Rückhaltevermögens und somit der hohen Schutzwirkung der über 2 m mächtigen Deckschichten von günstigen hydrogeologischen Bedingungen auszugehen ist.
Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert wie folgt bisher vor:
Naturschutz und Landschaftspflege
o Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
Forderung einer Ergänzung und Klarstellung des hydrogeologischen Gutachtens hinsichtlich der Qualität des Einbaumaterials und dessen Zuordnungswerte
Ergänzende Angaben zum Umgang mit abzuschiebendem Oberboden einschl. seiner Zwischenlagerung
Angaben zur Maximalhöhe des Walls
Vorschlag eines Verzichts der Wallschüttung südlich der Heinrichstraße
Vereinfachung von Textfestsetzungen
Nachvollziehbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen und Bilanzierungsschema
Erforderlichkeit eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherstellung der Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen
Wasser / Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser bzw. Niederschlagswasser
o Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier; Stellungnahme vom 7.1.2020
Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur vorgesehenen Versickerung und Ableitung des Oberflächenwassers mit Nachweis, dass es durch den erhöhten Oberflächenwasserabfluss nicht zu Beeinträchtigungen für Unterlieger kommen kann
o Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
Erforderlichkeit eines Entwässerungskonzeptes und Nachweis der Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in die Nims
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Einleiterlaubnis und einer Gesamteinzugs-gebietsbetrachtung
Nachweis eines Ausschlusses von Schadstoffaustrag aus dem Dammbereich in das Oberflächengewässer
o Stadtwerke, Bitburg; Stellungnahme vom 6.12.2020
Lage eines Mischwasser-Hauptsammelkanals im Plangebiet und Berücksichtigung des Schutzstreifens
Lage einer öffentlichen Trinkwasserleitung im Plangebiet und Festsetzung eines Schutzstreifens
Grundbuchliche Absicherung der Kanalleitung und der Trinkwasserleitung
Boden, Baugrund und Bergbau
o Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
Hinweis auf erhebliche Beeinträchtigung sämtlicher Bodenfunktionen des vorhandenen Bodens
Bewertung der Eingriffe in das Bodenpotenzial
Vermeidung von Ausschwemmungen während der Schüttmaßnahmen
o Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, Stellungnahme vom 15.01.20207
Bergbau/Altbergbau: Kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht und kein dokumentierter Altbergbau
Boden und Baugrund: Beachtung geotechnischer Vorgaben und Nachweis der Standsicherheit; Beachtung beim Umgang mit anfallendem Niederschlags- und Oberflächenwasser
mineralische Rohstoffe: Keine Einwände aus rohstoffgeologischer Sicht
Abfallwirtschaft / Bodenschutz
o Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier; Stellungnahme vom 7.1.2020
Bedenken wegen Widerspruch zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen wegen der Qualität des einzubauenden Bodenmaterials oberhalb der Dichtungsschicht
Hinweis zur erforderlichen Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht und der wasserundurchlässigen Oberflächenabdichtung
Forderung nach Regelungen zur Unterhaltung und Pflege des Lärmschutzwalls
Landwirtschaft
o Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Trier, Stellungnahme vom 14.01.2020
Minimierung des Flächenverbrauchs wegen Überplanung landwirtschaftlich intensiv genutzter Ackerflächen mit hohem Ertragspotenzial
Auch diese Stellungnahmen können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanver¬fahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 24.08.2020
Joachim Kandels
Bürgermeister