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Öffentliche Bekanntmachung B-Plan Bereich "Südschule"

9.2.2023

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 110 Bereich „Südschule“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes gemäß

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung vom 21.07.2022 den Beschluss gefasst, für den Bereich zwischen Borenweg, Kirchweg und der Straße „An der Südschule“ einen Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB als planungsrechtliche Voraussetzung für die Neubebauung in diesem Bereich und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung aufzustellen.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 110 Bereich „Südschule“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

In gleicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Bitburg wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 110 Bereich „Südschule“ gebilligt und beschlossen, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung der Planunterlagen) als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese beiden Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen.

Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes:

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt in dem seit dem Jahr 1956 rechtswirksamen Bebauungsplan Bereich „Spittelmarkt“, der eine vordere und hintere Baufluchtlinie für den Bereich des heutigen Schulgeländes festsetzt. Diese Festsetzung der vorderen und hinteren Baufluchtlinie lässt die anvisierte Bebauung und Realisierung des Wettbewerbsentwurfes „Erweiterung Grundschule Bitburg-Süd“ planungsrechtlich nicht zu. Da auch Abweichungen von dieser Festsetzung ausdrücklich ausgeschlossen sind, wird die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich. Hierdurch werden die bisher geltenden Baufluchtlinien entfallen und durch eine neudefinierte, bebaubare „Fläche für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ersetzt, so dass eine Realisierung der vorgesehenen Neubebauung planungsrechtlich ermöglicht werden kann.  

 

Lage und Abgrenzung des Plangebietes:

Der Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich zwischen Kirchweg, Borenweg und der Straße „An der Südschule“ und umfasst das Flurstück 1217/13 der Flur 5, Gemarkung Bitburg. Das Plangebiet hat eine Flächengröße von rd. 8.300 m².

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.




Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der öffentlich ausgelegten, maßstäblichen Planunterlage entnommen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 110 Bereich „Südschule“, bestehend aus der Planzeichnung M.: 1:500, den Textfestsetzungen sowie der Begründung als Anlage im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

09.02.2023 bis einschließlich 14.03.2023

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz

3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Hauptmenü unter der Rubrik „Aktuell“ – „Aktuelle Meldungen“ – „Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer festzusetzenden Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² handelt (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Vogelschutzgebiet) nicht berührt werden, die nach § 50 BlmSchG zu beachtenden Pflichten zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen ebenfalls nicht vorliegen sowie das Kumulationsverbot (sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen) nicht greift. Irgendwelche Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind daher nicht verfügbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde diesen Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 23.01.2023


Joachim Kandels

Bürgermeister