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Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Dorfwiese", Stadtteil Matzen

12.1.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 20.05.2020 den Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 95 Bereich „Dorfwiese“, Stadtteil Matzen, gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017, S. 3634) in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.

Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, und damit die Planurkunde und die Textfestsetzungen am 22.12.2021 ausgefertigt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt inmitten der Matzener Ortslage östlich der Straße „Auf der Held“ bzw. östlich und südlich der Donatusstraße und beinhaltet Flurstücke der Flur 7 und Flur 8, Gemarkung Matzen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung ist in dem nach­stehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.

 

 

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

 

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat mit Schreiben vom 15.11.2021,

Az.: 06-181380-09, nachstehende Stellungnahme zu dem zur Genehmigung vorgelegten Bebauungsplan abgegeben:


„Hiermit wird der von Ihnen mit Schreiben vom 28.04.2021, Az.: GB 3-610-130-95 vorgelegte Bebauungsplan der Stadt Bitburg für das Teilgebiet Nr. 95 „Dorfwiese“ gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung genehmigt.“

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird hiermit die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 95 Bereich „Dorfwiese“, Stadtteil Matzen, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch die Stadt Bitburg ortsüblich bekannt gemacht.

 

Der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 95 Bereich „Dorfwiese“ wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.


Sie können dort nach Maßgabe des § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) unter Einhaltung der nachfolgend genannten Infektionsschutzmaßnahmen eingesehen werden:

Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06561/6001-0 erfolgen. Dabei sind die örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Zudem ist der Bebauungsplan im Internetportal der Stadt Bitburg unter www.bitburg.de einsehbar.

 

Bestandteile der Satzung sind die Planzeichnung M.: 1:1.000 und die textlichen Festsetzungen.

Als Anlage zu dieser Satzung ist eine Begründung mit Darlegung der entsprechenden Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung beigefügt (§ 2a BauGB). In dem ebenfalls als Anlage beigefügten Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung sind die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.

Dem Bebauungsplan ist zudem eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (§ 10a Abs. 1 BauGB)

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:


Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.


Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie

Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge­treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi­gungs­anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 95 Bereich „Dorfwiese“, Stadtteil Matzen, mit dieser Bekannt­machung in Kraft.

 

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 23.12.2021

 

 

Joachim Kandels

Bürgermeister





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