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Informationen zum Winterdienst in der Stadt Bitburg

1.12.2022

Um etwaigen Unklarheiten beim Winterdienst der Stadt Bitburg vorzubeugen, weist das Ordnungsamt der Stadtverwaltung nochmals auf Folgendes hin:

Die Stadt Bitburg nimmt die Aufgaben des Winterdienstes sehr ernst und lässt die Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen durch eine Winterdienstbereitschaft vom städtischen Bauhof erledigen. Die entscheidenden Kriterien, ob die Fahrbahn einer Straße geräumt wird, sind, dass es sich um eine Hauptverkehrsstraße und gleichzeitig um eine gefährliche Strecke handeln muss. Dort, wo beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stadt zur Räumung verpflichtet, z.B. in der Saarstraße mit ihrem hohen Verkehrsaufkommen und den Steigungsstrecken.

Erst nachdem die räumungspflichtigen Straßen gestreut sind, kann die Stadt weitere gefährliche Straßen auf freiwilliger Basis räumen. Da nur diese Vorgehensweise der geltenden Rechtsprechung und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist danach auch der Räumungsplan ausgerichtet.

Auf diese Weise erreicht die Stadt Bitburg, insgesamt ein auch in Winterzeiten leistungsfähiges

Straßennetz zu schaffen bzw. aufrecht zu erhalten. Insgesamt hat die Streustrecke, die von Beschäftigten der Stadt Bitburg zu betreuen ist, etwa 130 km. Auf den Straßen, Gehwegen, Parkplätzen und sonstigen verkehrssicherungspflichtigen Flächen setzt die Stadt Bitburg acht Fahrzeuge ein, die von zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedient werden.

Unabhängig von der Frage der Räumpflicht in einer bestimmten Straße kann ein Autofahrer lediglich während der allgemeinen Verkehrszeiten von einem Winterdienst der Straßenbaulastträger ausgehen. Allgemeine Verkehrszeiten sind von Montag bis Freitag in zwischen 07.00 und 20.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 17.00 Uhr.

Ähnliches gilt auch für die räum- und streupflichtigen Anlieger in Bitburg. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Gehwege vor ihren Grundstücken in der Zeit von 07.30 bis 20.00 Uhr begehbar sind.

Auszug aus der geltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt Bitburg

§ 7 - SCHNEERÄUMUNG AUF GEHWEGEN UND FUSSGÄNGERÜBERWEGEN

1. Wird durch Schneefall die Benutzung der Gehwege und Fußgängerüberwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich zu räumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen, wobei die Gehwegoberfläche nicht beschädigt werden darf.

Geräumter Schnee darf nicht auf der Fahrbahn oder in den Abflussrinnen abgelagert werden.

Hydranten und Einläufe müssen von Schnee freigehalten werden. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,5 Metern Schnee zu räumen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. An Fußgängerüberwegen ist der Gehweg in jedem Fall bis zur Bordsteinkante zu räumen. Auf den Fußgängerüberwegen hat die Räumung jeweils bis zur Straßenmitte zu erfolgen, soweit diese belebt und unentbehrlich sind und sofern die Winterdienstpflicht nicht gemäß der Anlage 2 zur Satzung von der Stadt übernommen wird.

3. Bei Straßen mit nur einem Gehweg obliegt die Verpflichtung zum Räumen des Gehweges den

Grundstückseigentümern, auf deren Straßenseite sich der Gehweg befindet. Die Grundstückseigentümer auf der gegenüberliegenden Seite sind verpflichtet, einen 1,5 Meter breiten Streifen entlang ihrer Grundstücksgrenze zu räumen.

4. Die Räumung des Gehweges im Bereich von Haltestellen hat so zu erfolgen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste möglich ist. In der Regel bedeutet dies die Räumung auf voller Breite in gesamter Länge der Haltestelle.

5. In Fußgängerzonen sind eine benutzbare Gehfläche in einer Breite von 2,0 Metern entlang des Grundstückes sowie ein Übergang zur gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe des Grundstückseingangs von 1,5 Meter Breite vom Schnee zu räumen.

6. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

§ 8 - BESEITIGUNG VON SCHNEE- UND EISGLÄTTE

1. Bei Schnee- oder Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Fußgängerüberwege so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

2. Die Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 6 gelten für das Bestreuen der jeweiligen Flächen entsprechend. Die Streuung hat bei Schneefall auf die vom Schnee geräumten Flächen zu erfolgen. Bei Glättebildung ohne Schneefall sind jeweils die gesamten Flächen abzustreuen.

3. Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist grundsätzlich durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Sägemehl) herzustellen. Auftauende Stoffe (Salz) sind nur dann zu verwenden, wenn mit abstumpfenden Stoffen die Glätte nicht bzw. nicht ausreichend wirksam beseitigt werden kann, zum Beispiel bei festgefahrenen Eis- und Schneerückständen. Sowohl Eis als auch Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.



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