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Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 Bereich „Südlich Merlick“

23.12.2020



Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 26.11.2020 die erste Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 61 Bereich „Südlich Merlick“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017, S. 3634) in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15.6.2015 (GVBl. Nr. 6 vom 24.06.2015, S. 77 und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt unmittelbar südlich des bestehenden Gewerbegebietes „Auf Merlick“ im Süden der Stadt Bitburg. Das Plangebiet beinhaltet bei einer Größe von ca. 3,5 ha Flurstücke der Flur 3, Gemarkung Masholder, und wird wie folgt grob umgrenzt: Im Nordosten von einer Bahntrasse, im Westen von der B 51 und im Süden von landwirtschaftlichen Flächen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.






Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
 
Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat die beschlossene Satzung, und damit die Planurkunde und die Textfestsetzungen am 09.12.2020 ausgefertigt.

Der Beschluss der ersten Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 61 Be-reich „Südlich Merlick“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch die Stadt Bitburg wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die erste Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 61 Bereich „Südlich Merlick“ wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathaus-platz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Sie können dort nach Maßgabe des § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) unter Einhaltung der nachfolgend genannten Infektionsschutzmaßnahmen eingesehen werden:
Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06561/6001-0 erfolgen. Dabei sind die örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten.
Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Zudem sind die Planunterlagen im Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) zum Download bereitgestellt.

Bestandteile der Satzung sind die Planzeichnung M.: 1:2.000 und die textlichen Festsetzungen.
Als Anlage zu dieser Satzung ist eine Begründung mit Darlegung der entsprechenden Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung beigefügt (§ 2a BauGB). Die Begründung enthält zudem den Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB, den Landespflegerischem Planungsbeitrag gemäß §§ 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB und eine Artenschutzrechtlichen Beurteilung gemäß § 44 BNatSchG.


Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend ge-macht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent-schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender¬jahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die erste Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 61 Bereich „Südlich Merlick“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 61 Bereich „Südlich Merlick“ treten insoweit außer Kraft.
 

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 10.12.2020


Joachim Kandels
Bürgermeister    



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