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Öffentliche Bekanntmachung-Gefahrenabwehrverordnung

18.8.2022 | zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der
Stadt Bitburg

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020

(GVBI. S. 516), erlässt die Stadtverwaltung Bitburg als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Bitburg mit Zustimmung des Stadtrates vom 21.07.2022 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Park-, Grün- und Erholungsanlagen, einschließlich der hierin liegenden Wasserflächen sowie Grillplätze, Sportanlagen, öffentliche Toiletten und Kinderspielplätze, einschließlich der unmittelbar zu ihnen führenden und der in ihnen verlaufenden Wege; auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 2

Verbote

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1.      in aggressiver oder störender Form zu betteln, insbesondere durch unmittelbares Einwirken auf Personen wie in den Weg stellen oder Anfassen,

2.      andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören,

3.      zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

4.      die Notdurft außerhalb von Toiletten zu verrichten,

5.      Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,

6.      Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,

7.      Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,

8.      ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,

9.      an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen,

10.   Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,

11.   außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen oder Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

12.   Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,

13.   Kinderspielplätze von Personen zu benutzen, die aufgrund ihres Alters nicht zur zugelassenen Altersgruppe nach der Benutzungsordnung gehören,

14.   sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere auch Kinderspielplätzen, außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern.

§ 3

Gebote

1.      Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.

2.      An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße oder Fußgängerzone liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

3.      Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke in einen solchen Zustand zu versetzen, dass keine Gefährdung von Personen oder Belästigung der Anliegergrundstücke erfolgt.

§ 4

Umgang mit Tieren

1.  Haustiere sind von Kinderspielplätzen, Brunnen, Weihern und Wasserbecken fernzuhalten.

2.  Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und unaufgefordert anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Blindenhunde sind von der Anleinpflicht ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Diensthunde der öffentlichen Körperschaften sind ebenfalls von der Anleinpflicht befreit, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeihundeführer ausweisen können.

3.  Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Hundeführer auszuführen.

4.  Hundehalter und Hundeführer müssen dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen (insbesondere Hundekot) sind der Hundehalter und der Hundeführer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

§ 5

Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 6

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

§ 7

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

1.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,

2.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört,

3.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

4.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 die Notdurft außerhalb von Toiletten verrichtet,

5.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,

6.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,

7.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte entfernt,

8.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 8 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,

9.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 9 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,

10.  entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 10 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,

11.  entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 11 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

12.  entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 12 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,

13.  entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 13 Kinderspielplätze benutzt, obwohl diese Person aufgrund ihres Alters nicht zur zugelassenen Altersgruppe nach der Benutzungsordnung gehört,

14.  entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 14 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert,

15.  entgegen § 3 Ziff. 1 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe für die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,

16.  entgegen § 3 Ziff. 2 an Gebäudeteilen, die unmittelbar an die Straße oder Fußgängerzone liegen, die Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen und Sachen bilden, nicht unverzüglich entfernt oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

17.  entgegen § 3 Ziff. 3 als Eigentümer von Grundstücken, diese nicht in einen solchen Zustand versetzt, dass keine Gefährdung von Personen oder Belästigung der Anliegergrundstücke erfolgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 4 Ziff. 1 Haustiere nicht von Kinderspielplätzen, Brunnen, Weihern und Wasserbecken fernhält,

2.     entgegen § 4 Ziff. 2 Satz 1 innerhalb bebauter Ortslagen Hunde nicht angeleint führt,

3.     entgegen § 4 Ziff. 2 Satz 2 außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden,

4.     entgegen § 4 Ziff. 3 Hunde ohne geeigneten Hundeführer ausführt und

5.     entgegen § 4 Ziff. 4 bereits erfolgte Verunreinigungen (insbesondere Hundekot) des Hundes nicht unverzüglich beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eingezogen werden.

(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Bitburg.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31.12.2041 außer Kraft.

(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 06.05.2011 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.

54634 Bitburg, den 25.07.2022

STADTVERWALTUNG BITBURG

als örtliche Ordnungsbehörde

Joachim Kandels

Bürgermeister



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