Witwenrente oder Witwerrente beantragen

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.

    Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.

    In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).

    Große und kleine Witwenrente

    Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.

    • Große Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
    • Kleine Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte. Diese Rente wird in der Regel maximal 24 Monate lang gezahlt.

    Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.

    Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

    Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht

    Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

    • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
    • Sie können die kleine Witwen- oder Witwerrente auch unbefristet erhalten.
    • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet.
    • Es gibt keinen Kinderzuschlag.
  • Teaser

    Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

  • Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.


    Online-Antrag:

    • Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter „Online-Dienste“ finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
    • Wenn Sie dem Link „Antrag stellen“ folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
    • Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
    • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
    • Sie erhalten eine Sendebestätigung.
    • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.


    Persönlicher Antrag:

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
    • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
    • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
    • In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
    • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

    Schriftlicher Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
    • Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
    • Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts­- und Beratungsstellen abholen.
    • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Senden Sie alle Unterlagen
      • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
      • geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
    • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

    Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

    Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.

  • Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen

    • Sie haben nicht wieder geheiratet.
    • Der oder die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt (allgemeine Wartezeit) oder bereits eine Rente erhalten.
      • Ausnahme: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel einen Arbeitsunfall hatte, können kürzere Zeiten ausreichen.
    • Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens ein Jahr verheiratet oder Lebenspartner.
      • Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einem Unfall verstorben ist.

    Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.

    Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

    Kleine Witwen- oder Witwerrente

    Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn

    • Sie jünger sind als die aktuelle Altersgrenze:
      • Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
      • Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
    • Sie nicht erwerbsgemindert sind und
    • Sie kein Kind unter 18 Jahren erziehen.

    Große Witwen- oder Witwerrente

    Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder

    • die oben angegebene, aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
    • erwerbsgemindert sind oder
    • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
    • für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.

    Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht

    Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn

    • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
    • Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und
    • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

    In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie

    • kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.

    Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

    Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch

    • trotz bereits geschiedener Ehe oder
    • bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde

    eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.

    Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

    Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie

    • nach dem Tod Ihres früheren Partners oder Ihrer Partnerin wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
    • die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Hinterbliebenenrente
    • Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
    • Sterbeurkunde
    • Heiratsurkunde
    • Angaben zu Ihren Einkünften
    • Letzte Rentenanpassungsmitteilung der oder des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

    • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
    • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag.

    Antragsfristen:

    • Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
    • Stellen Sie Antrag später, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
  • Bearbeitungsdauer

    • kleine Witwen und Witwerrenten: in der Regel 4 Monate
    • große Witwen und Witwerrenten: in der Regel 3 Monate

    Hinweis: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin schon eine Rente erhalten hat, können Sie in den ersten 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss beantragen. Dazu wenden Sie sich mit der Sterbeurkunde an den Rentenservice der Deutschen Post und reichen später den formellen Rentenantrag nach. Auf der Sterbeurkunde müssen Sie als Hinterbliebener eingetragen sein.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über Ihren Rentenantrag entnehmen.
    • Klage vor dem Sozialgericht
      • Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja
  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Renten wegen Todes Bewilligung Witwenrente und Witwerrente
    • Rente wegen Todes des Partners oder der Partnerin (Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft)
    • gleiche Regelungen für Witwen und Witwer
    • Rente aus dem Rentenkonto des/der Verstorbenen
    • allgemeine Voraussetzungen:
      • Tod des Ehegatten
      • nicht wieder geheiratet
      • allgemeine Wartezeit (5 Jahre) im Rentenkonto des/der Verstorbenen erfüllt oder aktiver Rentenbezug
      • seit mindestens 1 Jahr verheiratet (Ausnahme z.B.: Tod durch Unfall)
      • aktuelle Altersgrenze noch nicht erreicht:
        • bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
        • Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
        • keine Erwerbsminderung
        • keine Kindererziehung
    • kleine Witwen- oder Witwerrente: 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hatte oder bekommen hätte, maximal 24 Monate
    • große Witwen- oder Witwerrente: 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hatte oder bekommen hätte.
      • Voraussetzungen:
        • bei Erwerbsminderung oder
        • Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des Verstorbenen unter 18 Jahren oder
        • Sorge für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen (unabhängig von dessen Alter).
    • "Sterbevierteljahr"“: Rentenhöhe in den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod entspricht Rentenhöhe des oder der Verstorbenen, keine Einkommensanrechnung
    • Abschläge je nach Alter möglich, ggf. Zuschläge für Kinder
    • Anrechnung von eigenem Einkommen, wenn individueller Freibetrag überschritten
    • zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen, u.a. für Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht vor 2002
    • bei Wiederheirat Abfindung möglich
    • kein Anspruch bei Rentensplitting
    • vor Antrag: persönliche Beratung empfohlen, z.B. Beratungsstellen der DRV
    • Antrag online, persönlich oder schriftlich möglich
    • zuständig: Deutsche Rentenversicherung
  • Urheber

    Deutsche Rentenversicherung


    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    1
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende