Erziehungsrente beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Erziehungsrente unterstützt Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehenden, wenn Ihre geschiedene Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihr geschiedener Ehe- oder Lebenspartner stirbt. Die Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.
Die Erziehungsrente ist eine Rente aus Ihrem eigenen Rentenkonto. Die Höhe entspricht Ihrer Rente, wie Sie sie bei voller Erwerbsminderung erhalten würden. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, welcher Betrag dabei zugrunde gelegt wird. Beginnt Ihre Erziehungsrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Wenn Sie die Erziehungsrente erhalten, können Sie weiteres Einkommen (Hinzuverdienst) haben. Es kann aber sein, dass Ihr Einkommen angerechnet wird, wenn Sie einen Freibetrag überschreiten. Wie hoch dieser Freibetrag ist, wird individuell berechnet.
Sie können die Erziehungsrente auch dann erhalten, wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch bestand und Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche im sogenannten Rentensplitting zu teilen.
Sie können keine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie zur gleichen Zeit eine andere, höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Die Erziehungsrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen, zum Beispiel, wenn Sie erneut heiraten oder wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Kindererziehung somit endet, spätestens jedoch, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Teaser
Wenn Sie allein ein Kind erziehen, weil Ihre geschiedene Partnerin oder Ihr geschiedener Partner gestorben ist, können Sie Erziehungsrente erhalten.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste“ finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link “Antrag stellen“ folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
-
Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Voraussetzungen
- Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder bei Auflösung der Ehe vor dem 01.07.1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach DDRRecht
- Ihre geschiedene Ehe oder Lebenspartnerin oder Ihr geschiedener Ehe oder Lebenspartner ist gestorben.
- Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerin oder des früheren Ehe- oder Lebenspartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist oder
- Sie erziehen ein behindertes eigenes oder ein Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerin oder des früheren Ehe- oder Lebenspartners (unabhängig vom Alter des Kindes).
- Sie haben nicht wieder geheiratet und haben keine neue Lebenspartnerschaft eintragen lassen.
- Sie waren bis zum Tod Ihrer geschiedenen Ehe oder Lebenspartnerin oder Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners mindestens 5 Jahre rentenversichert (allgemeine Wartezeit).
- Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
- Bei zum Zeitpunkt des Todes noch bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft: Sie haben zuvor ein Rentensplitting durchgeführt.
Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen:
- Beitragszeiten (Pflicht und freiwillige Beiträge),
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügigen von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Hinterbliebenenrente
- Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
- Sterbeurkunde der Partnerin oder des Partners
- Heiratsurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Angaben zu Ihren Einkünften
- letzte Rentenanpassungsmitteilung der Verstorbenen oder des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihre Rente beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten stellen.
Liegt der Antrag später vor, wird Ihnen die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 4 Monate.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über Ihren Rentenantrag entnehmen.
- Klage vor dem Sozialgericht. Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
Kurztext
- Renten wegen Todes Bewilligung Erziehungsrente
- Rente für Alleinerziehende, wenn geschiedene Ehepartnerin/Lebenspartnerin oder Ehepartner/Lebenspartner sterben
- Rente aus eigenem Rentenkonto der versicherten alleinerziehenden Person bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
-
Anspruch, wenn
- die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden beziehungsweise aufgehoben wurde (alte Bundesländer: nach dem 30.06.1977) und
- ein eigenes Kind oder Kind der geschiedenen Partnerin/des geschiedenen Partners, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird oder ein behindertes eigenes Kind oder Kind der geschiedenen Partnerin/des geschiedenen Partners (unabhängig von dessen Alter) erzogen wird
- keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.
- Anspruch ebenfalls bei verwitweten Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehepartnern/Lebenspartnern, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Ansonsten gelten auch hier die übrigen genannten Voraussetzungen.
- Höhe entspricht Rentenhöhe bei voller Erwerbsminderung (siehe jährliche Renteninformationen)
- Abschläge abhängig vom Lebensalter bei Beginn der Erziehungsrente möglich
- Anrechnung von eigenem Einkommen, wenn individueller Freibetrag überschritten
- kein Anspruch bei Bezug einer anderen, höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Erziehungsrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen (zum Beispiel, wenn Sie erneut heiraten oder die Regelaltersgrenze erreichen)
- Rentenbeginn mit dem 1. des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten gestellt wird
- Antrag online, persönlich, oder schriftlich möglich
- zuständig: Deutsche Rentenversicherung
Urheber
Deutsche Rentenversicherung
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
1Status Bibliothekseintrag
6Status Katalogeintrag
6