Wasserentnahmeentgelt verrechnen und festsetzen
Leistungsbeschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder. Ebenso, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit zur Verrechnung von Maßnahmen zum Gewässerschutz besteht.
Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung „eWaCent“ entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.
Teaser
Für Wasserentnahmen , die Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung müssen Sie je nach Bundesland ein Entgelt entrichten. Dieses kann mit den Kosten für die Maßnahmen zum Gewässerschutz verrechnet werden, wenn alle Randbedingungen gegeben sind.
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren des Wasserentnahmeentgelts und verweist auf die elektronische Erklärung
- Nutzer*in erstellt ein Konto für das Fachverfahren eWaCent und führt Zertifizierung durch
- Behörde richtet Konto ein (Freischalten + Benachrichtigung per EMail)
- Nutzer*in gibt Erklärung zur Wassermenge des Vorjahres, die Prognose für das laufende Jahr sowie die Daten und Unterlagen zur Verrechnung bis zum 01.03 ab,
- Behörde prüft die Erklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
- Nutzer*in reicht Unterlagen nach
- Behörde prüft die nachgereichten Unterlagen
- Behörde berechnet das Entgelt auf Basis der geprüften Erklärung und den ggfs. nachgereichten Unterlagen
- Nutzer*in erhält Wasserentnahmeentgeltbescheid
- Nutzer*in bezahlt das Wasserentnahmeentgelt
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Voraussetzungen
Es muss eine Zahlungsverpflichtung für das Wasserentnahmeentgelt vorliegen und es muss eine Maßnahme/n zum Gewässerschutz durchgeführt werden.
- Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
- Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr, Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr
- Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen kein Entgelt für die Entnahme erhoben wird (abschließend geregelt in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LWEntG)
Zur Verrechnung können gemäß § 4 LWEntG Aufwendungen für:
- Effizienzanalysen,
- bauliche Maßnahmen oder
- Kooperationsmaßnahmen
beantragt werden. Der Verrechnungsantrag kann ausschließlich zusammen mit der Erklärung der Entnahmemengen bis zum 01.03. abgegeben werden; dabei müssen die Aufwendungen und das zu verrechnende Entgelt aus dem gleichen Jahr stammen.
1. Effizienzanalysen
- Erstellung der Effizienzanalyse nach vorheriger Zustimmung durch die obere Wasserbehörde für eine Maßnahme, die zur Reduzierung der Wärmefrachteinleitung ins Gewässer geeignet ist
2. Bauliche Maßnahmen
- Errichtung oder Erweiterung von Anlagen
- Anerkennung der Verrechnungsfähigkeit der baulichen Maßnahme durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage einer Effizienzanalyse
Verrechenbar sind jeweils bis zu 25 % des Wasserentnahmeentgelts. Als Nachweis für die getätigten Aufwendungen sind die entsprechenden Zahlungsbelege einzureichen. Eine Verrechnung kann für die gleiche bauliche Maßnahme nur über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden.
3. Kooperationsmaßnahmen
- Kooperationsvertrag zwischen einem Wasserversorger (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt oder
- Kooperationsvertrag zwischen einem Getränke herstellenden Unternehmen (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt
- die Kooperationsmaßnahme muss vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) als dem „Gewässerschutz dienend“ beurteilt worden sein
- es darf der Maßnahme keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegen (Maßnahmen, zu denen der Landwirt bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wie Dünge-, Pflanzenschutz-, und Wasserschutzgebietsverordnungen; Bundesbodenschutz-, und Naturschutzgesetz verpflichtet ist)
- Beleg, dass der Entgeltpflichtige an den Kooperationspartner gezahlt hat
- Erklärung des Entgeltpflichtigen, dass die Maßnahme vom Landwirt auch tatsächlich umgesetzt wurde
Verrechenbar sind 50 % der Aufwendungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Einreichung der Erklärung über die elektronische Fachanwendung „eWaCent“ bis zum 1. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommenen Wassermengen, eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr sowie erforderliche Daten zur Maßnahme, die verrechnet werden soll. (z. B.: Bezeichnung der Maßnahme, Kosten der Maßnahme, ggfs. Anerkennung der Maßnahme)
- Vorlage erforderlicher Verrechnungsunterlagen, wie beispielsweise Rechnungen, Zahlungsbelege
- Nachweis der Hocheffizienz der KWK Anlagen
- Bei Kiesunternehmen: Angaben über die im Veranlagungszeitraum verkauften Tonnen Material sowie der Nachweis dieser. (z. B.: Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers)
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Entgeltsätze in Rheinland Pfalz
- Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter
- Oberirdische Gewässer 2,4 Cent je Kubikmeter
- 0,9 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur ausschließlichen Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder zur Gewinnung/Aufbereitung von Bodenschätzen (z.B. Kieswäsche), wenn das Wasser einem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt wird
- 0,5 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur Durchlaufkühlung beim Betrieb hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit sie ausschließlich erneuerbare Energieträger, Erdgas oder Abfallstoffe verwenden (Öko-Bonus-Rabatt).
Welche Fristen muss ich beachten?
Meldung der Wassermenge des Vorjahres, der Prognose des laufenden Jahres sowie der Verrechnungsmaßnahmen bis spätestens 01. 03.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Bei Festsetzungsbescheiden:
- Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate.
- Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
- Festsetzungsfrist: 3 Jahre
Bei Vorauszahlungsbescheiden:
- Bearbeitung der Bescheide soll bis 31.05. abgeschlossen sein aufgrund gesetzlich fixierter Fälligkeit der Vorauszahlung am 01. Juli.
Rechtsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetze der Länder
Anträge / Formulare
- Formularbezeichnung: Bundesland spezifische Bezeichnung
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifische
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
- Formularbezeichnung: Abgabeerklärung
- Onlineverfahren möglich: ja, verpflichtend
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?