Widmungsverfügung

Aufgrund des § 36 Absatz 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBL S. 273) in der derzeit geltenden Fassung, werden hiermit die bisher nicht formell gewidmeten, nachstehend aufgeführten gemeindlichen Verkehrsflächen für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße und sonstigen öffentliche Straße (§ 3 Nr. 3 LStrG).

Die Widmung erstreckt sich auf die folgenden Straßen und Flurstücke der Gemarkung Bitburg:

1. „Alte Gerberei“ – Flur 5, Flurstück 57/6, 55/51 (teilweise; im südlichen Bereich als Treppenanlage für Fußgänger als Verbindung zur Dauner Straße) und 57/5 (teilweise; im nördlichen Bereich als Verbindung zur Burbetstraße) und

2. „Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)“ – Flur 5, Flurstück 57/5 (teilweise) und 55/51 (teilweise)


Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind. Der Lageplan kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer K2 bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg (Ordnungsamt), Rathausplatz 4, 54634 Bitburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Bitburg eingegangen ist.

Der Widerspruch kann auch innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist beim Kreisrechtsaus-schuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.

 

Bitburg, den 12. November 2024

Stadtverwaltung Bitburg

Joachim Kandels

Bürgermeister