Insgesamt wird die Stadt Bitburg im kommenden Jahr knapp 148.000 Euro weniger an Grundsteuern einnehmen als bisher.
„Sollte die Landesregierung die Steuermesszahlen noch bis zum 30.06.2025 ändern, werden wir die Hebesätze für 2025 selbstverständlich senken“, so Bürgermeister Joachim Kandels in der Sitzung des Stadtrates.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das bisherige System der steuerlichen Bewertung von Grundstücken nach dem Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Am 02. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verkündet. Für die Besteuerung des Grundbesitzes gelten in Rheinland-Pfalz ab 2025 die vom Bund beschlossenen Reformgesetze (Bundesmodell). Die Grundstücksbewertung, als gesetzliche Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung, erfolgt bei uns durch das Finanzamt Bitburg-Prüm.
Die Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) wurden vom Finanzamt im Ertragswertverfahren bewertet, also auf Basis der gesetzlich festgelegten standardisierten Mieten, der Bodenrichtwert und dem Gebäudealter. Die Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke) wurden von den Finanzämtern im Sachwertverfahren auf Basis der Bodenrichtwerte und den gesetzlich festgelegten standardisierten Baukosten bewertet.
Im Ergebnis führt die Neubewertung zu einer Verringerung der Grundsteuermessbeträge in beiden Bereichen. Nur die unbebauten Grundstücke wurden in ihrer Gesamtheit höher bewertet. Der Rückgang der Grundsteuermessbeträge im Bereich der Nichtwohngrundstücke ist allerdings weitaus höher als im Bereich Wohnen. Dort sinken die Messbeträge in der Summe nur unwesentlich.
Letztlich sollte aber durch das neue Bewertungsverfahren ab 2025 das Grundsteueraufkommen für die Kommunen gesichert, die Gesamtheit der Steuerzahler sollte jedoch nicht stärker belastet werden (Aufkommensneutralität). Aufkommensneutralität bedeutet aber, dass die Kommune 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnehmen soll wie vor der Reform. Die Grundsteuerbelastung des Einzelnen wird hierbei allerdings sinken oder steigen.
Bei einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuer führt dies aktuell beim Bundesgrundsteuermodell aber zwangsläufig zu einer langfristig nicht gewünschten Belastungsverschiebung. Deshalb hat die Stadt Bitburg wie auch die kommunalen Spitzenverbände bereits im Sommer letzten Jahres das Finanzministerium Rheinland-Pfalz auf diese unerwünschte Belastungsverschiebung von Nichtwohngrundstücken hin zu Wohngrundstücken hingewiesen. Die Kommunen, der Städtetag und auch der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz appellieren seither an die Landesregierung die für die Bewertung der Grundstücke wichtigen Steuermesszahlen anzupassen um so die Belastungsverschiebung zu verringern. Andere Bundesländer wie z.B. das Saarland haben frühzeitig auf diesen Missstand reagiert und die Belastungsverschiebung durch Veränderung der Steuermesszahlen abgemildert. Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat dies bisher leider nicht getan.
Ein von der Landesregierung am 20. November eingebrachter Gesetzesentwurf über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz soll nun eine Option zur Änderung der Belastungsverschiebung darstellen. Er soll in nächster Zeit beschlossen werden.
Hierzu hat der Geschäftsführende Direktor des Städtetages Rheinland-Pfalz, Michael Mätzig wie folgt Stellung genommen:
„Eine einheitliche, dauerhafte und verlässliche Lösung wird über unterschiedliche Hebesätze nicht erreicht, sondern nur über die Anpassung der Steuermesszahlen.
Differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke sind zudem kein rechtssicheres Instrument, um die Lastenverschiebung hin zu Wohngrundstücken zu verhindern. Die rechtlichen Unsicherheiten sind groß, was dem bekannten, seitens des Städtetages NRW in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. September 2024 fundiert zu entnehmen ist.“
Bezüglich der weiteren Vorgehensweise teilt der Städtetag mit, dass das Land weiterhin aufgefordert wird, die Steuermesszahlen schnellstmöglich anzupassen; realistisch betrachtet könnte dies bereits für das Jahr 2026 gelingen. Er empfiehlt, die Hebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung einheitlich festzusetzen.“
Dieser Empfehlung ist der Stadtrat nach Abwägung aller Vor- und Nachteile in seiner Sitzung am 28. November 2024 gefolgt und hat die Senkung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 400 v. H. und die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 700 v. H. ab 2025 beschlossen.
Die Stadt Bitburg wird bei der Grundsteuer B ab 2025 ca. 148.000 € weniger einnehmen. Durch die aufkommensneutrale Grundsteuererhebung 2025 wird der Bereich Wohnen rund 750.000 € (145 € je Objekt), der Bereich Nichtwohnen rund 370.000 € (400 € je Objekt) und der Bereich unbebaut 40.000 € (80 € je Objekt) zusätzlich aufbringen. Die zukünftige Grundsteuerbe- oder auch -entlastung wird allerdings aufgrund des vom Finanzamt Bitburg-Prüm festgesetzten Grundsteuermessbescheides bei jedem unterschiedlich ausfallen.
Die Grundsteuerbescheide werden von der Stadtverwaltung im Frühjahr versendet.
Wer jetzt schon nachrechnen möchte, wie hoch die Steuerzahlung für sein Grundstück in 2025 sein wird, findet im Internet unter www.bitburg.de einen Steuerrechner, wo man den Messbetrag des Finanzamtes eingeben und dann sehen kann, wie hoch der Steuerbescheid sein wird. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform.
Einfach den QR-Code scannen:
Wenn Sie Fragen zur Grundsteuerreform haben, können Sie sich auch gerne an das Steueramt der Stadt unter Tel. Nr. 6001-470 wenden.