§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Bitburg dürfen am
Sonntag 16. März 2025, 18. Mai 2025, 07. September 2025 und 12. Oktober 2025 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) und des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1771) in der z.Z. geltenden Fassung sind zu beachten.
Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den freigegebenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 und 3 dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 20.06.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S.2318) in der z.Z. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArBZG) vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Rathaus-Nachrichten“ der Stadt Bitburg in Kraft. Sie tritt am 13. Oktober 2025 außer Kraft.
Bitburg, 03. Februar 2025
Stadtverwaltung Bitburg
Joachim Kandels, Bürgermeister