Allgemeinverfügung der Stadt Bitburg

Die Stadt Bitburg erlässt gemäß der §§ 1, 2, 3, 9, und 13 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl S. 516) i.V. m. den §§ 35 Satz 2, 41 und 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I, S. 102), zuletzt geändert Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236 ergeht die folgende

Allgemeinverfügung:

Im Bereich der Baustelle der zukünftigen Nord-Ost-Tangente wurde im Rahmen von Sondierungsarbeiten am Mittwoch, dem 12.03.2025 eine amerikanische Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Um die erforderliche Entschärfung und die Räumung des Sprengkörpers zu ermöglichen, wird folgendes angeordnet:

1. Um den Fundort wird eine Evakuierungszone festgelegt, die im beiliegenden Plan mit einer roten Linie gekennzeichnet ist. Die beiliegenden Karten sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Für die unter Nr. 1 bezeichnete Evakuierungszone gelten ab Donnerstag, dem 13.03.2025, 12:00 Uhr, bis zur Aufhebung (Information Homepage der Stadt Bitburg, KATWARN und einschlägige soziale Medien) der Sperrung durch die Stadt Bitburg folgende Anordnungen:

2.1 Der Aufenthalt in allen baulichen Anlagen einschließlich Gewerbebetrieben und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb der Evakuierungszone liegen, ist untersagt. Alle Räumlichkeiten sind bis 12:00 Uhr zu verlassen. Vorhandene Gasanschlüsse sind - soweit technisch möglich - abzustellen.

2.2 Ab Einrichtung der Absperrungen bis zu deren Aufhebung durch die Stadt Bitburg ist allen Personen mit Ausnahme der beteiligten Einsatzkräfte des Kampfmittelräumdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, der Stadt Bitburg und des Technischen Hilfswerks das Betreten und das Befahren der Evakuierungszone sowie der Aufenthalt in dieser untersagt.

3. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung kann ein Platzverweis nach § 13 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung des Platzverweises kann der Platzverweis mittels Verwaltungszwang nach §§ 76 ff. POG, sowie mit Bußgeldern durchgesetzt werden.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung bis zur Aufhebung der Sperrung durch die Stadt Bitburg.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch das Gesetze vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), angeordnet.

Begründung
Rechtsgrundlage für den Erlass der nun vorliegenden Allgemeinverfügung sind die §§ 1 und 9 Absatz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte i. S. d. § 823 Absatz 1 BGB und das Vermögen.

Die Bombe bzw. der Entschärfungsvorgang stellen eine unmittelbare Gefahr dar. Bis zum Nachweis des Gegenteils muss davonausgegangen werden, dass der Zünder der Bombe durch Berührung, aber auch ohne weitere Einwirkung die Explosion der Bombe herbeiführen kann.

Aufgrund der Größe der Bombe und der Erfahrungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist im Fall einer ggfs. notwendigen Sprengung oder bei einer Detonation mit einem Splitterflug von bis ca. 300 m zu rechnen. Der Gefahrenbereich ist der Bereich, in dem ein Splitterflug im Falle einer Explosion zu erwarten ist. Die Stadt Bitburg trifft daher die Entscheidung, die Evakuierung des Gefahrenbereichs in einem Radius von 300 m um den Fundort der Bombe durchzuführen. Der angeordnete Evakuierungsraum ist dem beigefügten Kartenauszug zu entnehmen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Explosion ist während der Öffnung des Verdachtspunktes und der Entschärfung eines aufgefundenen Sprengkörpers am größten. Daher ist für die Untersuchung und die Entschärfung eine Evakuierung des Gefahrenbereichs zwingend erforderlich. Da die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit in den Blick zu nehmen sind, dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt für die Annahme unmittelbarer Lebensgefahr, wenn die Möglichkeit eines Schadens realistischer Weise nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -, juris).

Ein solcher Schaden kann nicht ausgeschlossen werden, wenn Boden, in dem eine bisher nicht detonierte Bombe liegt, bewegt wird. Die Evakuierung ist auch eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie ist ersichtlich geeignet, erforderlich und angemessen. Auch der hinzugezogene Kampfmittelbeseitigungsdienst hält die Evakuierung in einem Radius von 300 m um den Fundort der Bombe für erforderlich. Die Bombe kann ohne Evakuierung nicht geräumt werden. Sollte sich im Rahmen der noch durchzuführenden Räumung ergeben, dass es sich nicht um eine sprengfähige Bombe handelt, so ist die Evakuierung gleichwohl wegen des Vorliegens einer sogenannten Anscheinsgefahr erforderlich. Als Anscheinsgefahr wird eine Sachlage bezeichnet, die eine Behörde als gefährlich angesehen hat und unter den gegebenen Umständen bei Anlegung eines Maßstabes verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte, während im Nachhinein die Gefährlichkeit widerlegt ist. Sie wird gefahrenabwehrrechtlich wie eine wirkliche Gefahr behandelt und rechtfertigt alle bei wirklichen Gefahren rechtmäßigen Maßnahmen.

Wie bereits ausgeführt, sprechen alle bisher vorliegenden Erkenntnisse für das Auffinden einer explosionsfähigen Fliegerbombe. Abschließende Erkenntnisse können nur durch weitere Erkundungsmaßnahmen erreicht werden, die wegen der damit einhergehenden Gefahren ebenfalls eine Evakuierung in dem geschilderten Umfang erfordern.

Es besteht aus den Erfahrungen früherer Räumungen Grund zu der Annahme, dass trotz Aufforderung einzelne Personen nicht bereit sind den Gefahrenbereich zu verlassen. Da dies zu einer Verzögerung der gesamten Räumung führen kann und damit die Belange all derer, die der Verfügung nachgekommen sind, erheblich beeinträchtigt werden, ist erforderlichenfalls eine zwangsweise Durchsetzung der Räumung angemessen und erforderlich, ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Für den Fall, dass der polizeiliche oder ordnungsbehördliche Platzverweis nicht eingehalten wird, muss der Platzverweis notfalls mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. In Frage kommt hier lediglich der unmittelbare Zwang nach §§ 76 POG ff., da nur so eine Entfernung aus dem Gefahrenbereich sichergestellt werden kann.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 u 4. VwVfG bekanntgemacht und gilt bis zur Aufhebung der Sperrung durch die Stadt Bitburg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die Gefahren für bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.

Grundsätzlich beinhaltet jede aufgefundene Weltkriegsbombe ein Explosionsrisiko, das sich jederzeit manifestieren kann und sich durch weiteres Zuwarten nach dem Auffinden erhöht. Vor diesem Hintergrund müssen die fachkundigen Stellen einschätzen, innerhalb welchen Zeitraums eine Untersuchung und Räumung angemessen und erforderlich ist. Daraufhin wurde der 13.03.2025 als Datum für Untersuchung und Räumung festgesetzt. Eine Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wäre ohne Anordnung des Sofortvollzuges vor diesem Termin nicht zu erreichen. Das private Interesse der Betroffenen, sich in diesem Zeitraum in diesem Bereich aufzuhalten, muss in diesem Fall zurückstehen.

Sofortige Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse am Schutz hochwertiger Rechtsgüter insbesondere von Leib und Leben ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Aufenthaltsbestimmung, abzuwägen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Vorliegend ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Aufgrund der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse besteht eine konkrete Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wirksam verhindert bzw. beseitigt werden.

Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 1, 2, 61, 63, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

Begründung der Zwangsmittelandrohung:

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird unmittelbarer Zwang angedroht, um eine Störung zu beseitigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der

Stadtverwaltung Bitburg

Rathausplatz 3-4

54634 Bitburg

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch kann auch beim

Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm

Trierer Straße 1

54634 Bitburg

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Absatz 5 VwGO das

Verwaltungsgericht Trier

Egbertstraße 20a

54295 Trier

angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bitburg, den 12.03.2025

Joachim Kandels

Bürgermeister

Übersichtsplan mit 300m Radius