Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bitburg Hundesteuer und Hinweis Grundsteuern

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Hundesteuer

Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) und Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung von Hundesteuer in den geltenden Fassungen.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Bitte zahlen Sie die Hundesteuer bis zum Erhalt eines neuen Bescheides zu den im letzten Steuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch kann auch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung, hemmt also nicht die Fälligkeit, die Beitreibung und die Auferlegung von Säumniszuschlägen.

Bitburg, 16.12.2024

Bürgermeister der Stadt Bitburg

Joachim Kandels


Hinweis zur Festsetzung der Grundsteuer A und B ab dem Kalenderjahr 2025

Wie bereits durch verschiedene Presseveröffentlichungen bekanntgemacht, wird die Grundsteuer A und B ab dem Kalenderjahr 2025 neu berechnet und festgesetzt. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019.

Aus diesem Grunde werden wir im I. Quartal 2025 neue Steuer- und Abgabenbescheide versenden. Wir bitten Sie, den Steuer- und Abgabenbescheid 2025 für die Anweisung Ihrer Grundsteuerzahlung abzuwarten.