Aufgrund der §§ 1, 2, 3, und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020
(GVBl S. 516) i.V. m. den §§ 35 Satz 2, 41 und 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I, S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), ergeht die folgende
Allgemeinverfügung:
1. In einem öffentlichen Teilbereich der Stadt Bitburg, dem Konrad-Adenauer-Park und dem Platz um die jüdische Gedenkstele Am Markt, ist ab dem Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bis zum 31.03.2025 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot gilt ganztägig.
2. Weiterhin ist es in den unter 1. genannten Bereichen verboten, Getränke aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren. Das Verbot gilt ebenfalls ganztägig. Die vorgenannten Bereiche sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote unter Ziffer 1. und 2. sind mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen. Erfolgt dies nicht, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis oder/und ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50 Euro angedroht.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tage wirksam.
Hinweis:
Unabhängig von der nun vorliegenden Allgemeinverfügung ist es aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) den allgemeinen Ordnungsbehörden sowie der Polizei erlaubt, zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet einen Platzverweis (§ 13 Absatz 1 POG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 13 Absatz 3 POG) auszusprechen. Die Polizei ist darüber hinaus berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, um einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 POG).
Begründung:
Rechtsgrundlage für den Erlass der nun vorliegenden Allgemeinverfügung sind die §§ 1 und 9 Absatz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte i. S. d. § 823 Absatz 1 BGB und das Vermögen.
In den letzten sechs Monaten entwickelte sich der Bereich um den Konrad-Adenauer-Park zu einem Treffpunkt und Aufenthaltsort unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei den Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im
Vordergrund. Der oft exzessive Alkoholgenuss führt regelmäßig dazu, dass die Hemmschwelle bei beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge kommt es immer wieder zu dokumentierten Straftaten und täglichen Einsätzen des kommunalen Vollzugsdienstes sowie der Polizei.
Außerdem werden Flaschen auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben. Am Konrad-Adenauer-Park kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene.
Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche durch die zurückgelassenen Flaschen, Dosen und sonstigen Unrat. Des Weiteren wird der Springbrunnen bei ausuferndem Alkoholkonsum als Schwimmbecken genutzt und es wurde bereits Schaummittel dem Wasser zugeführt, was zu einem Schaden an der Filteranlage geführt hat.
Die Missstände sind augenscheinlich mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum in Zusammenhang zu bringen. Sämtliche Vorfälle sind durch Einsatzberichte der Polizeiinspektion Bitburg hinreichend dokumentiert, auch beim kommunalen Vollzugsdienst sowie beim Bürgermeister wurden und werden regelmäßig Missstände angezeigt.
Polizeieinsätze führen zwar regelmäßig zur Klärung einer konkreten Situation, sie sind allerdings nicht geeignet, eine nachhaltige Lösung des Problems herbeizuführen.
Der anfallende Müll wird im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten vom Bauhof der Stadt Bitburg eingesammelt, dennoch kann eine Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Passanten durch herumliegende Scherben, insbesondere im Hinblick auf den integrierten Kinderspielplatz, nicht sicher ausgeschlossen werden.
Es ist dringend geboten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger zu treffen, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, welche täglich den Spielplatz besuchen oder den Park nutzen. In unmittelbarer Nähe des Konrad-Adenauer-Parks befindet sich außerdem Gastronomie, deren Außenbereiche durch die täglichen Belästigungen ebenfalls tangiert sind. Die betroffenen Anlieger haben gegenüber der Verwaltung und dem Bürgermeister ein Alkoholverbot an vorgenanntem Platz ausdrücklich begrüßt und entsprechend befürwortet.
In den oben beschriebenen Fällen liegen Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen, das Landesimmissionsschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz sowie die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bitburg vom 25.07.2022 vor.
Die generellen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung reichen nicht aus, um in den genannten Fällen wirksam tätig zu werden. Seit 2019 besteht bereits ein Alkohol- und Glasflaschenverbot in zwei weiteren Bereichen der Stadt Bitburg, was dazu führte, dass sich dort die beschriebenen Zusammenkünfte erheblich reduzierten.
Sollte wiederholt gegen das Alkohol- und Glasverbot verstoßen werden bzw. die Ersatzvornahme nicht das gewünschte Ergebnis zeigen, so ist die Ordnungsbehörde berechtigt, den Störer des Platzes zu verweisen. Zusätzlich kann gegen den Störer ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Zwangsgeld alleine ist zur unmittelbaren Beseitigung des Missstandes ungeeignet. Der Platzverweis ist in der vorliegenden Situation das mildeste Mittel, um die Störung unmittelbar und sicher zu beseitigen.
Die Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu befristen. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist nicht davon auszugehen, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten reduzieren. Nach Ablauf der Frist ist die Sach- und Rechtslage erneut zu betrachten.
Sofortige Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I, S. 409), angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Vorliegend ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Aufgrund der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass weiterhin Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt sowie gegen weitere Rechtsvorschriften auftreten werden. Außerdem besteht eine konkrete Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie die Gefahr von weiteren Schäden am öffentlichen Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wirksam verhindert bzw. beseitigt werden.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 1, 2, 61, 63, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird zunächst die Ersatzvornahme angedroht, um eine Störung zu beseitigen. Bei wiederholten Verstößen wird das Zwangsgeld angedroht, um künftig die Unterlassung einer Handlung effektiv durchzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Widerspruch kann auch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Absatz 5 VwGO das Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
gez.
Joachim Kandels
Bürgermeister