Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss Entwicklungssatzung
Bereich "Stadtmühle" im Stadtteil Stahl

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 12.10.2023 für den Bereich „Stadtmühle“ eine Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) beschlossen.


Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung liegt am nordöstlichen Rand des Bitburger Stadtteils Stahl, unmittelbar an der Bundesstraße B 50. Im Westen und Süden erfolgt die Begrenzung durch die Erschließungsstraße „Stadtmühle“.

Der abgegrenzte Geltungsbereich der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat die beschlossene Satzung, und damit die Planurkunde am 02.07.2024 ausgefertigt.

Der Beschluss der Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung Bereich „Stadtmühle“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Diese Satzung ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg entwickelt.


Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung mit Begründung über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar sein.


Die Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung Bereich „Stadtmühle“ wird ab sofort auch bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Bestandteil der Satzung ist die Planzeichnung M: 1:500. Eine Begründung ist als Anlage beigefügt.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung Bereich „Stadtmühle“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 04.07.2024

Joachim Kandels

Bürgermeister