Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss B-Plan Nr. 110 Bereich "Südschule"

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 20.07.2023 den Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 110 Bereich „Südschule“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich im Stadtzentrum von Bitburg zwischen Kirchweg, Borenweg und der Straße „An der Südschule“ und umfasst das Flurstück 1217/13 der Flur 5, Gemarkung Bitburg. Das Plangebiet hat eine Flächengröße von rd. 8.300 m².

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

 

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat die beschlossene Satzung, und damit die Planurkunde und die Textfestsetzungen am 19.04.2024 ausgefertigt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 110 Bereich „Südschule“ als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Diese Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung).   

Der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 110 Bereich „Südschule“ wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar sein.

Bestandteile der Satzung sind die Planzeichnung M: 1:500 und die textlichen Festsetzungen sowie eine Begründung als Anlage.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie

Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge­treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi­gungs­anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 110 Bereich „Südschule“ mit dieser Bekannt­machung in Kraft.

Die Festsetzungen des seit dem Jahr 1956 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Bereich „Spittelmarkt“ treten insoweit außer Kraft.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 22.04.2024

Joachim Kandels

Bürgermeister


Anlagen