Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 den Beschluss gefasst, die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 „Weiherstraße-Saarstraße“ aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung.
Der Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
In gleicher Sitzung des Stadtrates am 29.02.2024 wurde auch der Entwurf des Bebauungsplans gebilligt. Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro ISU, Bitburg sowohl mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird hier von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes:
In der Stadt Bitburg beabsichtigt ein privater Investor die Erschließung eines Gebiets südlich der „Güterstraße“ und westlich der ehemaligen Bahnanlage.
Ziel ist es, hier eine entsprechende Verdichtung der Bebauung zu realisieren und die baurechtlichen Gegebenheiten zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu schaffen. Zwar weist der Ursprungsplan für das Gebiet ebenfalls ein „Gewerbegebiet“ (GE) aus, allerdings entsprechend weitergehende Festsetzungen wie bspw. die Zahl der Vollgeschosse oder die Baugrenzen nicht mehr den aktuellen Bedingungen. Um hier eine Nachverdichtung im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu gewährleisten, soll der Ursprungsbebauungsplan einer erneuten Änderung unterzogen werden
Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage der Stadt Bitburg, südlich des Stadtkerns. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2.400 m² und umfasst in der Gemarkung Bitburg, Flur 7 die Flurstücke 72/13 – 72/20 – 87/99 – 87/127 – 87/129 – 87/128 – 87/176 – 87/177 – 87/179.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 51 „Weiherstraße-Saarstraße“, bestehend aus Planzeichnung M.: 1:500, den Textfestsetzungen, der Begründung sowie einer Allgemeinen Artenschutzprüfung (ASP) und einem Fachbeitrag Mauereidechsen als Anlage, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom
19. April 2024 bis 22. Mai 2024
bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags
von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend
abrufbar.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an m.zimmermann@i-s-u.de gerichtet werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Maßnahmen der Innenentwicklung. Die Umgebung des Plangebiets ist bereits baulich geprägt. Die festzusetzende Grundfläche liegt bei unter 20.000 m².
Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Vogelschutzgebiet) werden nicht berührt. Anhaltspunkte für das bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind liegen nicht vor. Das Kumulationsverbot (sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen) greift ebenfalls nicht. Irgendwelche Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind daher nicht verfügbar.
Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 08.04.2024
Joachim Kandels Bürgermeister