Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 105 Bereich „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz – Kreisverkehrsplatz B 50“
Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2022 den Beschluss gefasst, für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 105 „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz – Kreisverkehrsplatz B 50“ sowohl den Flächennutzungsplan zu ändern als auch das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des v.g. Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat mit Entscheidung vom 18.12.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund von § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Änderung des Flächennutzungsplans und ihre Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.
Durch diese Änderung des Flächennutzungsplanes und gleichzeitiger Aufstellung des Bebauungsplanes sollen neben der Schaffung von Baurecht für die Herstellung einer neuen Straßenanbindung auch die in § 1 Abs. 5 BauGB formulierten gesetzlichen Zielvorgaben erfüllt werden und demnach eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten.
Zudem sind im Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes liegt westlich der Bitburger Innenstadt unmittelbar an der Bundesstraße B 51. Im Norden wird das Plangebiet durch die Straße „Auf Paulskreuz“ und im Süden durch die B 50 begrenzt. Das Plangebiet beinhaltet Flurstücke der Flur 9, Flur 10 und Flur 17 der Gemarkung Bitburg.
Der abgegrenzte Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.
Die Flächennutzungsplanänderung, einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der nachfolgenden Stelle eingesehen werden; es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB):
Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg; E-Mail: zimmer.j@bitburg.de, Telefon: 06561/6001-330
Dienststunden: Montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.
Weiterhin ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) möglich.
Hinweise:
I. Es wird darauf hingewiesen, dass
- → eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Zudem wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 23.12.2024
Joachim Kandels
Bürgermeister