Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 29. Februar 2024 den Beschluss gefasst, die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Albachmühle“ einzuleiten und die Satzung aufzustellen. Gemäß § 35 Abs 6 Satz 5 Bau GB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
Der Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
In gleicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Bitburg wurde auch der Entwurf des Außen-bereichssatzung gebilligt. Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro ISU, Bitburg sowohl mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird hier von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Zweck der Aufstellung der Außenbereichssatzung:
In der Stadt Bitburg befindet sich im Stadtteil Mötsch die ehemalige Albachmühle, die von neuen Eigentümern erworben wurde. Diese möchten hier Wohnraum zur Verfügung stellen, was auf der Grundlage der vorliegenden Genehmigungen nicht möglich ist. Daher sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Umbau des Anwesens geschaffen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Im Zuge dessen war es ein Anliegen der Stadt Bitburg die die Flurstücke 7/4, 7/12 Flur 1 Gemarkung Mötsch Flurstück 81, Flur 4 Gemarkung Matzen ebenfalls in den Geltungsbereich aufzunehmen, um hier ebenso eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst eine Fläche von ca. 10.006 m² auf den Flurstücken: 7/4, 7/12, 7/14 tlw., in der Gemarkung Mötsch, Flur 1 und auf den Flurstücken: 81,83 tlw., 85 tlw. in der Gemarkung Matzen, Flur 4.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Außenbereichssatzung „Albachmühle“ der Stadt Bitburg, bestehend aus Planzeichnung M.: 1:500, dem Satzungstext, der Begründung, dem naturschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie dem Biotop- und Nutzungstypenplan als Anlage im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom
19. April 2024 bis zum 22 Mai 2024
bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an m.zimmermann@i-s-u.de gerichtet werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach § 35 Abs. 6 ist, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind (§ 35 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird (§ 35 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 35 Abs. 6 Nr. 3). Die vorgenannten Voraussetzungen sind nach derzeitiger Kenntnis vorliegend gegeben.
Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 10.04.2024
Joachim Kandels
Bürgermeister