Öffentliche Bekanntmachung Beschluss Änderung Flächennutzungsplan "Stadtmühle" im Stadtteil Stahl

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg im Bereich „Stadtmühle“, Stadtteil Stahl

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2021 den Beschluss gefasst, für den Bereich „Stadtmühle“ im Stadtteil Stahl das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB für diesen Bereich eingeleitet.

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat mit Entscheidung vom 07.05.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund von § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Änderung des Flächennutzungsplans und ihre Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweitung und Ergänzung der Wohnbebauung sowie für die Umgestaltung der Verkehrsführung auf die angrenzende Bundesstraße (B 50) geschaffen werden. Zudem soll für die innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücksflächen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.

Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am nordöstlichen Rand des Bitburger Stadtteils Stahl unmittelbar an der Bundesstraße B 50. Im Westen und Süden erfolgt die Begrenzung durch die Erschließungsstraße „Stadtmühle“. Das Plangebiet beinhaltet Flurstücke der Gemarkung Bitburg, Flur 10.

Der abgegrenzte Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die Flächennutzungsplanänderung, einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der nachfolgenden Stelle eingesehen werden; es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB):

  • Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg; E-Mail: zimmer.j@bitburg.de, Telefon: 06561/6001-330

Dienststunden: Montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

Weiterhin ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) möglich.

Hinweise:

I. Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  •  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II. Zudem wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 04.06.2024

Joachim Kandels

Bürgermeister