Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend den Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 116 Bereich „Mötscher Straße – Ecke Stockstraße“
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat am 21.03.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 116 Bereich „Mötscher Straße –
Ecke Stockstraße“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
In der Sitzung des Stadtrates Bitburg am 21.03.2024 wurde der Planentwurf gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 4b BauGB wurde das Büro Planung 1, Wittlich, mit der Durchführung der Beteiligung der Behörden und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB beauftragt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage der Stadt Bitburg. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem besonders abgedruckten Kartenausschnitt. Es sind folgende Parzellen von der Aufstellung des Bebauungsplans betroffen: Gemarkung Bitburg, Flur 5, Flurstücke 1212/72 und 1251/7.
Geltungsbereich (© GeoBasis-DE/LVermGeoRP 2023)
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll eine rückwärtige Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden. Es sollen die planerischen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) geschaffen werden.
Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in Form einer Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bitburg statt.
Die vorgenannten Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan werden in der Zeit vom 04.07.2024 bis einschließlich 05.08.2024 im Internet auf der Internetseite der Stadt Bitburg www.bitburg.de veröffentlicht.
Der Entwurf des Bebauungsplans besteht aus:
1. Einer Planurkunde mit zeichnerischen Festsetzungen; Textfestsetzungen als separate Fassung und
2. Einer Begründung, diese beinhaltet den städtebaulichen Teil mit Darlegung der allgemeinen Ziele und Auswirkungen des Bebauungsplans
Zusätzlich werden folgende Fachgutachten veröffentlicht:
• Fachbeitrag Umwelt mit dem Bestandsplan der Biotoptypenkartierung.
Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:
Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden in der Regel jeweils in den Zeiten
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetprotal des Landes unter
https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei der oben genannten Stelle vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen schriftlich eingereicht
werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de gerichtet werden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die
Stadt Bitburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i.V.m § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten
werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall
um Maßnahmen der Innenentwicklung. Sowohl das Plangebiet als die Umgebung des Geltungsbereichs sind bereits baulich geprägt. Die festzusetzende Grundfläche liegt bei unter 20.000 m².
Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Vogelschutzgebiet) werden nicht berührt. Anhaltspunkte für das bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind liegen nicht vor. Das Kumulationsverbot (sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen) greift ebenfalls nicht.
Bitburg, 14.06.2024
Joachim Kandels
Bürgermeister