Öffentliche Bekanntmachung Beschluss Aufstellung B-Plan Nr. 109 Bereich "Oberstraße" im Stadtteil Matzen

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 25. Mai 2023 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 109 „Oberstraße“ im Stadtteil Matzen aufzustellen.

Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13b BauGB. Der Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. In gleicher Sitzung des Stadtrates am 25. Mai 2023 wurde auch der Entwurf des
Bebauungsplans gebilligt. Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro ISU, Bitburg sowohl mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, beide Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird hier von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes:
Im Stadtteil Matzen beabsichtigt eine Eigentümergemeinschaft auf einer Fläche von ca. 6.500 m² die Errichtung von 3 Wohnhäusern mit jeweils maximal 2 Wohneinheiten.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand der Ortslage Matzen in der Oberstraße. Er umfasst die Flurstücke 16 (tlw.), 23 und 24 der Flur 8, Gemarkung Matzen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.


Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden. Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 109 „Oberstraße“, Stadtteil Matzen bestehend aus Planzeichnung M.: 1:500, den
Textfestsetzungen der Begründung sowie einer Naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme und -bewertung als Anlage im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom

06. Juli 2023 bis 07. August 2023

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an m.zimmermann@i-s-u.de gerichtet werden. 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Irgendwelche Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind daher nicht verfügbar. Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 20. Juni 2023
Joachim Kandels
Bürgermeister