Öffentliche Bekanntmachung Beschluss Änderung B-Plan Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Str. und Burgweg“

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern und den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen. Entsprechend den Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach dem Baugesetzbuch wird hiermit der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

In gleicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Bitburg wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ gebilligt und beschlossen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese beiden Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Zweck der Änderung des Bebauungsplanes:

Da jedes Kind ein Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung hat, plant die Lebens-hilfe Kreisvereinigung Bitburg e.V. ihre integrative Kindertagesstätte an der Kölner Straße 14 in Bitburg baulich um ein zusätzliches Gebäude zu erweitern, um dem wachsenden Bedarf sowie der steigenden Nachfrage nach Plätzen in der Kindertagesstätte gerecht zu werden. Aufgrund der Festsetzungen des v.g. Bebauungsplanes ist eine bauliche Erweiterung und damit eine Kapazitätenvergrößerung planungsrechtlich nicht möglich.

Der Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplanes liegt in dem seit dem 07.09.1961 rechtsverbindlichen Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“, der eine sog. Baufluchtlinie (heute: Baulinie) für den Bereich des ehemaligen Waisenhauses festsetzt. Diese Festsetzung lässt die anvisierte Bebauung planungsrechtlich nicht zu. Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die bisher gültigen Baufluchtlinien entfallen und durch eine neudefinierte, bebaubare „Fläche für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ ersetzt werden, um weiteres Baurecht zu schaffen und eine Nachverdichtung im Plangebiet zu ermöglichen.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes:

Das Plangebiet liegt zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer- und Kölner Straße. Südlich befindet sich der Waisenhauspark, westlich die Tennisplätze des Tennisclub Bitburg und nördlich die Schulen St. Martin sowie Theobald-Simon.

Der Geltungsbereich der Planänderung hat eine Fläche von 8.019 m² und umfasst die Flurstücke 47/1, 47/2, 48/1 (tlw.) und 49/5 (tlw.) der Flur 10, Gemarkung Bitburg.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Planänderung ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der erneuten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Bereich „Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“, bestehend aus der Planzeichnung 1:500, den Textfestsetzungen sowie der Begründung als Anlage im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB und i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

02. November 2023 bis einschließlich 04. Dezember 2023

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de)  für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

 

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Maßnahmen der Innenentwicklung. Die Umgebung des Geltungsbereichs ist bereits baulich geprägt. Die festzusetzende Grundfläche liegt bei unter 20.000 m².

Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Vogelschutzgebiet) werden nicht berührt. Anhaltspunkte für das bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind liegen nicht vor. Das Kumulationsverbot (sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen) greift ebenfalls nicht.

Hiermit wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde diesen Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 13.10.2023

Joachim Kandels

Bürgermeister