Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 24. März 2011 den Beschluss gefasst, für den Bereich östlich des Bedaplatzes einen Bebauungsplan aufzustellen. Da sich der Geltungsbereich dieses aufzustellenden Bebauungsplanes mit dem Geltungsbereich des seit dem 20. September 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bitburg
Nr. 57b Bereich „Südlich des Bedaplatzes“ überschneidet, erfolgt die erforderliche teilweise Änderung dieses Bebauungsplanes gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57c Bereich „Östlich des Bedaplatzes“.
In öffentlicher Sitzung am 20. Mai 2021 hat der Stadtrat der Stadt Bitburg den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57c Bereich „Östlich des Bedaplatzes“ gebilligt und beschlossen, hierzu die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes:
Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll für die innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücksflächen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Zudem sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Herstellung einer innerstädtischen Straße und für die Errichtung eines innerstädtischen Einkaufszentrums geschaffen werden. Im Rahmen einer Umweltprüfung sind außerdem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und anschließend in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Lage des Plangebietes und Abgrenzung des Geltungsbereiches:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt in der südwestlichen Bitburger Innenstadt und grenzt im Norden unmittelbar an die Fußgängerzone an.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Bedastraße, im Nordosten durch den Karenweg, im Osten durch die Trierer Straße, im Süden durch die Gartenstraße und im Westen durch die Bebauung entlang des Bedaplatzes begrenzt.
Das Plangebiet beinhaltet bei einer Größe von ca. 3,3 ha Flurstücke der Flur 5, Gemarkung Bitburg.
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der öffentlich ausgelegten, maßstäblichen Planunterlage entnommen werden.
Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umweltbezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch: Planungsbüro ISU, Hermine-Albers-Straße 3, 54634 Bitburg; Stand: 20. Mai 2021). Hier ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) durchgeführt worden, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet sind.
Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des Umweltzustandseinschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima/Luft, Boden, Wasser, Flora/Fauna, Landschaft, Mensch und Gesundheit sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. Der Umweltbericht stellt auch dar, wie und in welchem Umfang nachteilige Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt bzw. auf die vorgenannten einzelnen Schutzgüter vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.
Bodenpotenzial/Bodenschutz:
Hier wird festgestellt, dass im Plangebiet völlig unbeeinträchtigte Böden mit sehr hoher Naturnähe und entsprechender Bodenschutzbedeutung örtlich nutzungsbedingt praktisch nicht vorhanden sind. Insgesamt zeichnen sich die Böden im Plangebiet durch ein geringes Wasserspeicherungsvermögen aus und sind zudem durch verkehrsbedingte Immissionen und durch die aktuelle Nutzung vorbelastet. Die Böden der bereits vorhandenen Siedlungsbereiche weisen eine geringe Wertigkeit für den Bodenschutz auf, die gänzlich versiegelten Teilflächen sind hierfür sogar völlig wertlos.
Wasserhaushalt:
Im Plangebiet existieren keine Gewässer oder Oberflächenwasser. Oberflächennahe Grundwasservorkommen sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Für das Plangebiet ergibt sich auch kein erhöhtes Grundwassergefährdungspotenzial. Die großflächig versiegelten Böden im Plangebiet stellen mit ihren entsprechenden Nutzungen eine Vorbelastung der Ressource Grundwasser dar, spezielle Maßnahmen hierzu sind jedoch nicht zu ergreifen.
Klima/Luft:
Dem Plangebiet ist keine besondere klimatische Funktion zugewiesen. Es befindet sich innerhalb einer bebauten Fläche ohne Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Klimatische bzw. luftrelevante Immissionsvorbelastungen sind nutzungsbedingt durch die vorhandenen Siedlungsflächen und den Straßenverkehr gegeben. Lokal veränderte Auswirkungen auf das überörtliche Klima sind durch die beabsichtigte Bauleitplanung nicht möglich.
Arten- und Biotopschutz:
Das Plangebiet umfasst insbesondere versiegelte Flächen, so dass keine Vorkommen regional bis national bestandsgefährdeter seltener Pflanzenarten erfasst wurden. Sehr hochwertige Biotoptypen für den Arten- und Biotopschutz sind nicht vorhanden.
Tiere/Tierökologie:
Im Plangebiet wurde eine Betroffenheit von potenziellen Habitaten in Form von strauchbestimmten Gehölzbeständen festgestellt.
Orts- und Landschaftsbild/Erholung:
Dem Plangebiet kommt hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Erholung keine besondere Bedeutung zu.
Mensch:
Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sind insbesondere Auswirkungen durch Lärm oder luftverändernde Stoffe relevant. Die bestehenden Belastungen im Plangebiet in Bezug auf den fließenden Verkehr sind hoch, erreichen jedoch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefahr. Durch den ruhenden Verkehr verursachte Geräuschimmissionen lassen keine Konflikte erwarten. Im Ergebnis hat die Durchführung der Planung keine Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Zusammenfassend sind keine belastenden und/oder beeinträchtigenden umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung zu erwarten. Gleiches gilt hinsichtlich umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.
Das im Plangebiet festgesetzte Kerngebiet mit den bereits vorhandenen und neu anzulegenden bzw. zu ändernden Erschließungsstraßen erfordern keinen naturschutzrechtlichen Ausgleich, da die dortigen zu erwartenden Eingriffe bereits zulässig wären.
Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung und Beurteilung der Auswirkungen der geänderten Verkehrsführung im Plangebiet auf die Geräuscheinwirkungen durch Straßen und öffentlich genutzte Parkplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 57c (erstellt durch das Planungsbüro ISU, Hermine-Albers-Straße 3, 54634 Bitburg, Stand: 30. November 2021).
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung soll die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geräuscheinwirkungen von den bestehenden und erstmals herzustellenden Straßen und dem Parkplatz im Bereich des Bedaplatzes ermitteln und anschließend beurteilen und prüfen, ob Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Diese schalltechnischen Berechnungen zum Straßenverkehrslärm kommen zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen. An der Trierer Straße und am Karenweg liegen bereits im Bestand hohe Verkehrslärmbelastungen vor. Durch die u.a. geplante Verkehrsführung mit dem Einbahnstraßenring ist dort zukünftig eine deutliche Reduzierung der Geräuscheinwirkungen zu erwarten. An der Bedastraße ist durch den geplanten Umbau ebenfalls eine Reduzierung der Geräuscheinwirkungen im Vergleich zum Bestand zu erwarten. Im Bereich des Bedaplatzes und der hier geplanten neuen Verbindung zur Gartenstraße wird kein Anspruch auf Lärmvorsorge begründet. Auf der Südseite der Gartenstraße zwischen Bedaplatz und Trierer Straße können die Geräuschimmissionen zunehmen, so dass dort passiver Schallschutz an der vorhandenen Bebauung notwendig wird. Für die künftige Bebauung innerhalb des Plangebietes wird passiver Schallschutz erforderlich.
Hinsichtlich des Parkplatzlärms ist durch die Planung tendenziell eine Abnahme der Geräuscheinwirkungen von den Stellplätzen im Vergleich zum Bestand zu erwarten, Schallschutzmaßnahmen werden demnach nicht erforderlich.
Verkehrsplanerische Begleituntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 57c „Östlich des Bedaplatzes“ in der Stadt Bitburg (erstellt durch das Büro VERTEC, Hohenfelder Straße 13, 56068 Koblenz, Stand: September 2020)
Die Verkehrsuntersuchung als begleitender Fachplan zum Bebauungsplan analysiert zunächst die bestehenden Verkehrsverhältnisse, bestimmt das Aufkommen der Nutzungen aus dem Bebauungsplan sowie die verkehrlichen Auswirkungen. Auf dieser Grundlage werden Varianten zur verkehrlichen Erschließung ausgearbeitet sowie die Leistungsfähigkeit und der Verkehrsfluss der maßgebenden Knotenpunkte beurteilt.
Die Untersuchung schlägt als verkehrsplanerisch sinnvollste Lösung ein Einbahnstraßensystem als linksdrehenden Ringverkehr über den Bedaplatz, die Gartenstraße, die Trierer Straße, den Karenweg und die Bedastraße vor. Aus verkehrsplanerischer Sicht stehen bei dieser Variante nicht nur die leistungstechnischen Aspekte im Vordergrund, sondern vielmehr die Möglichkeit zur Integration eines sicheren Fußwegenetzes und eines Radwegenetzes.
Umweltbezogene Stellungnahmen:
Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert bisher vor:
Wasser/Abwasserbeseitigung/Oberflächenwasser/Niederschlagswasserbeseitigung:
- Schreiben der Stadtwerke Bitburg, Denkmalstraße 6, 54634 Bitburg, vom 18. Mai 2017:
- Hinweis auf die Verwendung wasserdurchlässiger Befestigungsarten zur Vermeidung einer weiteren Flächenversiegelung
- Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 23. Mai 2017
- Konkrete Aussagen zur Schmutzwasserentsorgung bzw. zur Niederschlagswasserbewirtschaftung liegen nicht vor
- Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung ist in einer Entwässerungskonzeption die vorhandene und die vorgesehene Entwässerungskonzeption zu erläutern
Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Altlasten:
- Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 23. Mai 2017
- Im Plangebiet sind keine Altablagerungen, militärische oder Rüstungs-Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte kartiert
- Eine Erhebung von bergbaulichen Altablagerungen liegt nicht vor
- Bodenaushub- und Bauschuttmassen sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu entsorgen
Boden, Baugrund, Bergbau
- Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 19. Juni 2017:
- Keine vorliegende Dokumentation von Altbergbau im Plangebiet
- Empfehlung von objektbezogenen Baugrunduntersuchungen bei Bauvorhaben
- Erhöhtes Radonpotenzial im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, daher werden
Radonuntersuchungen empfohlen
Lärm
- Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 21. Juni 2017
- Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit vorhandener Nutzungen bei der Neuausweisung von gewerblichen Nutzungen
Naturschutz und Landespflege
- Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Untere Naturschutzbehörde, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, vom 23. Juni 2017:
- Forderung der Erarbeitung artenschutzrechtlicher Aspekte
- Berücksichtigung grüngestalterischer Maßnahmen
- Ausgleich entstehender Grünbestandsverluste
- Entwicklung einer Planung zur Verbesserung der Potenziale des Naturhaushalts
- Erforderlichkeit eines Freiraum- und Grünordnungskonzeptes wegen des sehr hohen Versiegelungsgrades
Denkmalschutz:
- Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier, vom 17. Mai 2017:
- Hinweis auf die Bedeutung der Siedlung vicus „Beda“ im Zusammenhang mit der römischen Geschichte und Hinweis auf Funde von Gräberfeldern
- Hinweis auf die Lage des Plangebietes unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefestigung Bitburgs
- Hinweis zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) von dessen Erleichterungen Gebrauch gemacht, wonach insbesondere die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden kann (§ 3 Abs. 1 PlanSiG).
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und den Textfestsetzungen sowie einer Begründung mit Umweltbericht als Anlage ist einschließlich einer „Schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung und Beurteilung der Auswirkungen der geänderten Verkehrsführung im Plangebiet auf die Geräuscheinwirkungen durch Straßen und öffentlich genutzte Parkplätze…“ und einschließlich einer „Verkehrsplanerischen Begleituntersuchung“ sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
03. März 2022 bis einschließlich 04. April 2022
über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.
Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum auch bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3-4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis
12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.
Sie können dort nach Maßgabe des § 3 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) unter Einhaltung der nachfolgend genannten Infektionsschutzmaßnahmen eingesehen werden.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06561/6001-0 erfolgen. Dabei sind die örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur
Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de gerichtet werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde diesen Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 08. Februar 2022
Joachim Kandels
Bürgermeister