An, Um und Abmelden
Eine Information des Einwohnermeldeamtes
Wer umzieht, muß dies bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt anzeigen. Nach § 17 (1) des Bundesmeldegesetzes hat dies innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Das Unterlassen der polizeilichen Meldung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden (§ 54 Meldegesetz).
Ebenso kann das Unterlassen der Fahrzeugummeldung (Änderung des Kfz-Scheines auf die neue Adresse) mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Ihren Umzug müssen Sie persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzeigen. Damit alles zügig vonstatten gehen kann und Sie alle notwendigen Unterlagen dabei haben, möchten wir Ihnen im Anschluß einige wichtige Hinweise geben, die Sie unbedingt beachten sollten.
Ebenso kann das Unterlassen der Fahrzeugummeldung (Änderung des Kfz-Scheines auf die neue Adresse) mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Ihren Umzug müssen Sie persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzeigen. Damit alles zügig vonstatten gehen kann und Sie alle notwendigen Unterlagen dabei haben, möchten wir Ihnen im Anschluß einige wichtige Hinweise geben, die Sie unbedingt beachten sollten.
Anmeldung bei Zuzug von außerhalb der Stadt Bitburg
Mitzubringen sind:- Ausweise und Pässe, Wohnungsgeberbescheinigung (sh. Verweis)
- Fahrzeugschein zwecks Änderung des Kfz-Scheins auf die neue Anschrift, wenn Sie aus dem Gebiet des Landkreises Bitburg-Prüm zugezogen sind.
Abmeldungen
sind in der Regel nicht mehr erforderlich. Bei Anmeldung in einer anderen Gemeinde erfolgt automatisch die Abmeldung aus Bitburg. Eine Abmeldung ist nur noch bei einem Umzug ins Ausland oder wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird, vorgeschrieben.Ummeldung bei Umzug innerhalb der Stadt Bitburg
Mitzubringen sind:- Ausweise, Wohnungsgeberbescheinigung (sh. Verweis)
- Fahrzeugschein zwecks Änderung auf die neue Anschrift
Marginalinhalt
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Bitburg
Einwohnermeldeamt
(06561) 6001-223
Fax (06561) 6001-190
Zimmer-Nr. Zimmer 6
Verweise